Norm
StGB §65 Abs4 Z1Rechtssatz
Die inländische Strafgewalt kann nicht (schon) durch die hypothetische Annahme als gemäß § 65 Abs 4 Z 1 StGB erloschen angesehen werden, daß, wenn im Tatortstaat ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, dieses mangels eines berechtigten Anklägers mit einem Freispruch geendet hätte. Eine Bindung der inländischen Strafverfolgung ist nur anzunehmen, wenn der Freispruch durch das Gericht des Tatortstaates ein Sachurteil ist, dh aus Beweisgründen oder rechtlichen Gründen erfolgte, nicht aber wenn es darauf zurückgeht, daß die Strafanwendungsbedingungen nicht vorliegen. Ein Formalurteil dieser Art spricht nämlich nicht über die Strafbarkeit der Tat als solche ab; es muß daher für die Geltung des österreichischen Strafrechts bedeutungslos sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092493Dokumentnummer
JJR_19860612_OGH0002_0120OS00047_8600000_003