RS OGH 1986/6/12 12Os47/86, 13Os139/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1986
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Norm

StGB §65 Abs4 Z1
StGB §65 Abs4 Z2

Rechtssatz

Die inländische Strafgewalt kann nicht (schon) durch die hypothetische Annahme als gemäß § 65 Abs 4 Z 1 StGB erloschen angesehen werden, daß, wenn im Tatortstaat ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, dieses mangels eines berechtigten Anklägers mit einem Freispruch geendet hätte. Eine Bindung der inländischen Strafverfolgung ist nur anzunehmen, wenn der Freispruch durch das Gericht des Tatortstaates ein Sachurteil ist, dh aus Beweisgründen oder rechtlichen Gründen erfolgte, nicht aber wenn es darauf zurückgeht, daß die Strafanwendungsbedingungen nicht vorliegen. Ein Formalurteil dieser Art spricht nämlich nicht über die Strafbarkeit der Tat als solche ab; es muß daher für die Geltung des österreichischen Strafrechts bedeutungslos sein.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 47/86
    Entscheidungstext OGH 12.06.1986 12 Os 47/86
    Veröff: SSt 57/36 = EvBl 1987/140 S 503 = JBl 1987,124 (zustimmend Liebscher)
  • 13 Os 139/88
    Entscheidungstext OGH 22.12.1988 13 Os 139/88
    Veröff: SSt 59/96 = JBl 1989,399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092493

Dokumentnummer

JJR_19860612_OGH0002_0120OS00047_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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