Norm
UVG §22Rechtssatz
Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, wenn die Zahlungspflicht des Bundeslandes wegen Verletzung der Meldepflicht des Jugendamtes geltend gemacht wird, ist das Bundesland als Rechtsträger und Haftungspflichtiger Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020