RS OGH 1986/6/12 6Ob533/86, 2Ob577/86, 2Ob602/89, 1Ob546/93, 7Ob271/03h, 10Ob21/20s

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Veröffentlicht am 12.06.1986
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Norm

UVG §22

Rechtssatz

Im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, wenn die Zahlungspflicht des Bundeslandes wegen Verletzung der Meldepflicht des Jugendamtes geltend gemacht wird, ist das Bundesland als Rechtsträger und Haftungspflichtiger Partei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076859

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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