Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
In der (wiederholten) Veröffentlichung eines Lichtbildes nebst Namen und Berufsbezeichnung des Beschuldigten als Rechtsanwalt in einer Rechtsecke einer Zeitung (Postwurfsendung) liegt eine unzulässige und standeswidrige Reklame, gleichviel ob das Lichtbild vom Beschuldigten selbst oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056243Dokumentnummer
JJR_19860616_OGH0002_000BKD00034_8600000_001