RS OGH 1986/6/16 Bkd34/86, Bkd115/86, Bkd25/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1986
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Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

In der (wiederholten) Veröffentlichung eines Lichtbildes nebst Namen und Berufsbezeichnung des Beschuldigten als Rechtsanwalt in einer Rechtsecke einer Zeitung (Postwurfsendung) liegt eine unzulässige und standeswidrige Reklame, gleichviel ob das Lichtbild vom Beschuldigten selbst oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • Bkd 34/86
    Entscheidungstext OGH 16.06.1986 Bkd 34/86
  • Bkd 115/86
    Entscheidungstext OGH 25.05.1987 Bkd 115/86
    Vgl auch; Veröff: AnwBl 1989,344
  • Bkd 25/89
    Entscheidungstext OGH 23.10.1989 Bkd 25/89
    Vgl aber; Beisatz: Es gilt zu prüfen, ob sich aus der mit dem Lichtbild des Anwaltes veröffentlichen Abhandlung gesamthaft eine reklameartige Hervorhebung seiner Person ergibt. Wenn in einer wiederkehrende Druckschrift die Veröffentlichung von Abhandlungen mit einem Bild des Autors üblich ist, soll es auch einem Anwalt freistehen, sich bei der Veröffentlichung seiner Rechtsabhandlung dieser Usance anzuschließen. (T1) Veröff: AnwBl 1990,92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056243

Dokumentnummer

JJR_19860616_OGH0002_000BKD00034_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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