Norm
MRG §2 Abs1 Satz3Rechtssatz
Für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede kommt es auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages an. Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021