Norm
StGB §74 Z4Rechtssatz
Die Aufsichtstätigkeit und Überwachungstätigkeit eines Strafvollzugsbediensteten (Justizwachebeamten), bei welcher dieser als Organ der Vollzugsbehörde erster Instanz mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegenüber den Strafgefangenen ausgestattet ist, stellt im Sinne der Legaldefinition der §§ 74 Z4, 269 Abs 3 StGB ein Organhandeln eines Beamten in der Hoheitsverwaltung des Bundes, somit eine Amtshandlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091983Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0100OS00038_8600000_001