Norm
ABGB §861Rechtssatz
ÖNormen können durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken. Eine wiederholte Anwendung bestimmter ÖNormen durch die in Betracht kommenden Verkehrskreise kann somit dazu führen, dass diese auch in künftigen Fällen mit ihrer Anwendung rechnen und insbesondere technische Aufgaben im Zweifel im Sinne einer bestehenden ÖNorm auslegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038609Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018