Norm
EO §154 Abs1Rechtssatz
Vor der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Meistbotes kann die im § 154 Abs 1 EO genannte Voraussetzung der Wiederversteigerung, "daß das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt wurde", der Ersteher also diesbezüglich säumig wurde, nicht eintreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003173Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00056_8600000_003