Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem das Wohl des Kindes bestimmend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048142Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022