Norm
EO §3 IIIDRechtssatz
Keine Bindung des Vollzugsgerichtes an den noch nicht rechtskräftigen Bewilligungsbeschluß des Bewilligungs-(Titel-) Gerichtes, wenn aus diesem nicht ersichtlich ist, daß sich das Bewilligungsgericht bei seiner Beschlußfassung ausdrücklich mit der Frage beschäftigt hat, ob die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung trotz eines einverleibten Belastungsverbotes bewilligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011