Norm
ZPO §496 Abs3Rechtssatz
Wenn in der zu ergänzenden Verhandlung nicht nur schon in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahmen zu ergänzen, sondern höchstwahrscheinlich noch anzubietende Beweise neu aufzunehmen sein werden, möglicherweise sogar ein Sachverständigenbeweis, dann entspricht die Zurückverweisung an die erste Instanz dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042126Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00043_8600000_004