Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Das Pflegschaftsgericht hat eingehend zu prüfen, ob die beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018