Norm
EO §183Rechtssatz
Die erforderliche Genehmigung des Meistbotes durch die Grundverkehrsbehörde ist Rechtsbedingung für seine Wirksamkeit; ein genehmigungsbedürftiges, aber noch nicht genehmigtes Meistbot ist daher als notwendige Voraussetzung für den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages noch nicht wirksam, insoweit also nicht auflösend, sondern aufschiebend bedingt, und zwar auch dann, wenn dies im Beschluß über die Zuschlagserteilung nicht zum Ausdruck gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003123Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009