RS OGH 1986/6/19 7Ob538/86, 6Ob501/91, 6Ob31/94, 6Ob39/21k, 6Ob38/21p

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Veröffentlicht am 19.06.1986
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Norm

GmbHG §41
GmbHG §50 Abs4

Rechtssatz

§§ 41 f GmbHG stellen die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter, die es unterlassen haben, fehlerhafte Beschlüsse rechtzeitig mit der Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist daher nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. (Ausdrückliche Ablehnung von Gellis, Kommentar zum GmbHG 2.Auflage, 315; Kastner, Grundriss des Gesellschaftsrechtes 4.Auflage 313 f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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