Norm
GmbHG §41Rechtssatz
§§ 41 f GmbHG stellen die Rechtssicherheit über die Belange einzelner Gesellschafter, die es unterlassen haben, fehlerhafte Beschlüsse rechtzeitig mit der Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist daher nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. (Ausdrückliche Ablehnung von Gellis, Kommentar zum GmbHG 2.Auflage, 315; Kastner, Grundriss des Gesellschaftsrechtes 4.Auflage 313 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060086Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021