Norm
ABGB §1299 DRechtssatz
Bei der Testamentserrichtung ergibt sich aus der Art des Rechtsgeschäftes insbesondere die Verpflichtung des Notars, den Willen des Testators zu ermitteln, den Testator über die Errichtung der letztwilligen Verfügung in einer gültigen Form zu beraten und ihn über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seiner Anordnung zu belehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026322Dokumentnummer
JJR_19860619_OGH0002_0070OB00568_8600000_002