Norm
ABGB §1299 DRechtssatz
Die Beratungspflicht und Belehrungspflicht des Notars bei der Testamentserrichtung darf nicht überspannt werden und findet ihre Grenze in der Willensbildung des Testators. Dem Notar kommt es nicht zu, auf die Willensbildung einzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026327Dokumentnummer
JJR_19860619_OGH0002_0070OB00568_8600000_003