RS OGH 1986/6/19 7Ob568/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1986
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Norm

ABGB §1299 D
NO §70 ff

Rechtssatz

Die Beratungspflicht und Belehrungspflicht des Notars bei der Testamentserrichtung darf nicht überspannt werden und findet ihre Grenze in der Willensbildung des Testators. Dem Notar kommt es nicht zu, auf die Willensbildung einzuwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0026327

Dokumentnummer

JJR_19860619_OGH0002_0070OB00568_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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