RS OGH 1986/6/24 11Os78/86

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Norm

StGB §143 B

Rechtssatz

Eine Bierflasche, mag sie leer, voll oder halbvoll sein, entspricht dem erweiterten Waffenbegriff des § 143 StGB, weil sie einer Waffe im technischen Sinn (etwa einer Keule) als Mittel des Zuschlagens in Anwendung und Wirkungsweise gleichwertig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093918

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0110OS00078_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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