Norm
StGB §143 BRechtssatz
Eine Bierflasche, mag sie leer, voll oder halbvoll sein, entspricht dem erweiterten Waffenbegriff des § 143 StGB, weil sie einer Waffe im technischen Sinn (etwa einer Keule) als Mittel des Zuschlagens in Anwendung und Wirkungsweise gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093918Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0110OS00078_8600000_001