Norm
MRG §21 Abs1 Z8Rechtssatz
Der Vermieter, der die gesamten Hausbesorgerarbeiten selbst leistet, darf den Mietern den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages als Betriebskostenanteil im Sinne des § 21 Abs 1 Z 8 MRG vorschreiben, denn es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Grundwertungen oder Zwecke des MRG zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter und willkürlicher Ergebnisse eine teleologische Reduktion der im Abs 2 des § 23 MRG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Abs 1 dieser Bestimmung auf die Z 1 oder auf die Z 1 und 2 des Abs 1 geboten erscheinen lassen sollten. Die Mieter erhalten sowohl im Falle der Verrichtung dieser Arbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte und entlohnte, nicht als Hausbesorger anzusehende Person (§ 23 Abs 2 MRG) für ihre vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Leistung (Zahlung des im § 23 Abs 1 MRG bestimmten Beitrages für Hausbesorgerarbeiten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG) dieselbe Gegenleistung, nämlich die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberanteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070183Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00116_8600000_001