Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Gegenstand der gemäß § 391 Abs 3 Satz 2 ZPO fortzusetzenden Verhandlung (und des Endurteiles) sind lediglich das bisher unerledigte, auf die vor Fällung des Teilurteils über die Klagsforderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung gestützte Aufrechnungsbegehren des Beklagten und die Folgen der Entscheidung über das Aufrechnungsbegehren für das Teilurteil und die Verfahrenskosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040911Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00535_8600000_002