RS OGH 1986/6/24 5Ob118/86, 5Ob3/89, 5Ob208/02b, 5Ob156/08i

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Norm

MRG §37 Abs1 Z8

Rechtssatz

Das Begehren auf Feststellung, dass eine bestimmte vertragliche Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Hauptmietzinses zustande kam, ist mit Klage im Prozess geltend zu machen. Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung nur als Vorfrage und ohne jede Bindung für den Prozess festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 118/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 5 Ob 118/86
  • 5 Ob 3/89
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 3/89
  • 5 Ob 208/02b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 208/02b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung und Würdigung eines Anerkenntnisses der Unwirksamkeit einer angefochtenen Mietzinsvereinbarung beziehungsweise der Rechtswirksamkeit einer Neuerungsvereinbarung als Vorfrage im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG. (T1)
  • 5 Ob 156/08i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 156/08i
    Vgl; Beisatz: Die Frage, welcher Hauptmietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen ist, ist im streitigen Rechtsweg zu entscheiden, hingegen ist die Feststellung, ob der vereinbarte oder begehrte Hauptmietzins den gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften entspricht und insoweit zulässig ist, dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070694

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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