Norm
MRG §37 Abs1 Z8Rechtssatz
Das Begehren auf Feststellung, dass eine bestimmte vertragliche Einigung über die Höhe des zu entrichtenden Hauptmietzinses zustande kam, ist mit Klage im Prozess geltend zu machen. Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist das Bestehen einer solchen Vereinbarung nur als Vorfrage und ohne jede Bindung für den Prozess festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070694Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009