Norm
KO §7Rechtssatz
Erhebt der Gemeinschuldner als Kläger nach Aufhebung des Konkurses Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß, durch den das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wird, so genehmigt er dadurch die bisherige Prozeßführung; diese Genehmigung ist von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041982Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00311_8600000_001