RS OGH 1986/6/24 5Ob311/86, 2Ob124/00z

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Norm

KO §7
KO §60
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §477 Abs1 Z5 E

Rechtssatz

Erhebt der Gemeinschuldner als Kläger nach Aufhebung des Konkurses Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß, durch den das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wird, so genehmigt er dadurch die bisherige Prozeßführung; diese Genehmigung ist von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041982

Dokumentnummer

JJR_19860624_OGH0002_0050OB00311_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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