RS OGH 1986/6/25 1Ob550/86, 5Ob98/87, 7Ob549/88, 1Ob690/88, 8Ob549/89, 5Ob520/93, 9Ob270/00x, 5Ob94/

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Für einen Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG ist es ausreichend, dass der Eigentümer sein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert. Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 550/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 550/86
    Veröff: MietSlg XXXVIII/25
  • 5 Ob 98/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 5 Ob 98/87
    Veröff: EvBl 1989/30 S 121
  • 7 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 549/88
    Beisatz: Ohne Bedeutung für die Frage der Unternehmensfortführung ist es, wenn das Geschäftslokal anders ausgestaltet wird. (T1) Veröff: WoBl 1989,45
  • 1 Ob 690/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 690/88
    nur: Wesentlich ist, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Veräußerers identisch ist. (T2)
  • 8 Ob 549/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 549/89
    Auch
  • 5 Ob 520/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 520/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die in § 12 Abs 3 MRG normierte Vertragsübernahme kann nicht eintreten, wenn der Mieter nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltete, sondern dort von Anfang an eine andere Person ein Unternehmen führte. (T3)
  • 9 Ob 270/00x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 Ob 270/00x
    Beisatz: Hingegen tritt ein Mietvertragsübergang nicht ein, wenn aus den Umständen auf das Vorliegen eines Scheingeschäftes geschlossen werden kann, welches die tatsächlich gewollte Übertragung der Hauptmietrechte nur in die Form einer Unternehmensveräußerung gekleidet hat. (T4)
  • 5 Ob 94/02p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 94/02p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 9 Ob 4/05m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 4/05m
    Auch
  • 7 Ob 198/17v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 198/17v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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