RS OGH 1986/6/25 1Ob555/86

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Norm

VersVG §166
VersVG §177
VersVG §177a

Rechtssatz

Hat der betreibende Gläubiger, der ein zwangsweises Pfandrecht an den Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag erworben hat, bis zum Tode des Versicherungsnehmers einen Widerruf der Bezugsberechtigung unterlassen, so erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme, ohne durch das Pfandrecht beschränkt zu werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080836

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00555_8600000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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