Norm
VersVG §166Rechtssatz
Hat der betreibende Gläubiger, der ein zwangsweises Pfandrecht an den Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag erworben hat, bis zum Tode des Versicherungsnehmers einen Widerruf der Bezugsberechtigung unterlassen, so erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungssumme, ohne durch das Pfandrecht beschränkt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080836Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00555_8600000_009