RS OGH 1986/6/25 1Ob582/86, 1Ob715/86, 8Ob39/87, 12Os122/90, 4Ob2372/96v, 9Ob80/04m, 2Ob212/06z, 2Ob

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Norm

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4b6

Rechtssatz

Erweist sich der Einsatz einer Pistenraupe während des allgemeinen Schibetriebes (Liftbetriebszeit) als unumgänglich, hat der Liftunternehmer - gerade bei Pisten mit engen beziehungsweise unübersichtlichen Passagen - durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel durch die Aufstellung deutlich sichtbarer Warntafeln, vor dem Einsatz des Gerätes zu warnen. Der Fahrer der Pistenraupe hat sein Fahrverhalten auf das Fehlen solcher Warneinrichtungen einzurichten. Kann in solchen Fällen das Gerät von den abfahrenden Schifahrern längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, ist für den Lenker des Gerätes äußerste Vorsicht geboten; er muss an solchen Stellen dafür sorgen, dass ein Warnposten aufgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 582/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 582/86
    Veröff: ZVR 1988/7
  • 1 Ob 715/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 715/86
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1987/159 S 588 = ZVR 1987/127 S 373
  • 8 Ob 39/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 8 Ob 39/87
    Vgl auch; nur: Erweist sich der Einsatz einer Pistenraupe während des allgemeinen Schibetriebes (Liftbetriebszeit) als unumgänglich, hat der Liftunternehmer - gerade bei Pisten mit engen bzw unübersichtlichen Passagen - durch geeignete Maßnahmen, zB durch die Aufstellung deutlich sichtbarer Warntafeln, vor dem Einsatz des Gerätes zu warnen. (T1)
  • 12 Os 122/90
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 12 Os 122/90
    Vgl; Beisatz: Die Beiziehung eines Warnpostens durch den Lenker eines Pistengerätes erweist sich nur in solchen nicht oder nur schlecht einsehbaren Pistenabschnitten als unverzichtbar, deren geringe Breite einen risikofreien Begegnungsverkehr zwischen Skifahrern und Pistenwalze nicht ermöglicht (Schneisen, Wege etc). (T2) Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991,662 (kritisch Bertel) = ZVR 1991/123 S 309 (zustimmend Reindl)
  • 4 Ob 2372/96v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2372/96v
    Vgl; Beisatz: Auch wenn Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Skipiste sind, enthebt das den Betreiber des Pistengerätes nicht der Pflicht, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Skifahrer - wie es gleichfalls eine typische Erscheinung auf Skipisten ist - nicht auf Sicht fahrend zu Tale rasen. (T3)
  • 9 Ob 80/04m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 80/04m
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ob und in welchen Umfang Sicherungsmaßnahmen notwendig sind, kann letztlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T4)
  • 2 Ob 212/06z
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 212/06z
    Auch; nur: Kann in solchen Fällen das Gerät von den abfahrenden Schifahrern längere Zeit hindurch nicht wahrgenommen werden, ist für den Lenker des Gerätes äußerste Vorsicht geboten. (T5); Beisatz: Bei Fahrten auf Pisten mit Pistengeräten während des Liftbetriebes ist nach Möglichkeit eine Fahrlinie zu wählen, bei deren Einhaltung das Gerät (hier: Motorschlitten beziehungsweise Schi-Doo) für einen entgegenkommenden Schifahrer stets sichtbar bleibt. (T6); Beis wie T4
  • 2 Ob 49/09h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 49/09h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Sowohl bei Schaffung einer typischen Gefahrenquelle als auch einer atypischen Gefahrenquelle ist stets zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall erforderlich und dem Pistenhalter zumutbar sind. (T7)
  • 2 Ob 113/09w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 113/09w
    nur T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Beisatz: Muss der Lenker eines Schidoo infolge einer sichtbehindernden Geländekante davon ausgehen, von den ihm entgegenkommenden Schifahrern einer Schifahrergruppe nicht gesehen zu werden, so muss er, um dem in dieser Situation von ihm zu beachtenden Gebot der „äußersten Vorsicht“ angemessen Rechnung zu tragen, den Schidoo im Zweifel in ausreichendem Abstand zu der Geländekante anhalten und das Vorbeifahren der Gruppe abwarten, bis bei realistischer Einschätzung mit weiteren Schifahrern nicht mehr zu rechnen war. (T8); Veröff: SZ 2010/11
  • 2 Ob 30/10s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 30/10s
    nur T1; nur T5; Beis wie T3; Beisatz: Schifahrer dürfen durch den Einsatz von Pistengeräten nicht mehr behindert bzw gefährdet werden, als dies das Wesen der Pistenfahrzeuge zwangsläufig mit sich bringe. (T9); Beisatz: Der pistensicherungspflichtige Unternehmer hat die durch den Einsatz von Pistenfahrzeugen ausgelösten Gefahren für abfahrende Schiläufer, soweit dies möglich und zumutbar sei, auszuschalten. Demnach sollen solche für Schifahrer gefährliche Geräte nach Möglichkeit während der Liftbetriebszeit nicht eingesetzt werden. (T10); Beisatz: Keine Rechtfertigung für den Einsatz von Pistengeräten während des Schibetriebs auf der Piste, wenn weder eine Präparierung noch eine Rettungsfahrt oder sonst ein unbedingt notwendiger Einsatz erforderlich ist. (T11)
  • 2 Ob 54/12y
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 54/12y
    Auch; Beisatz: Ein Pistengerät, das auf einer von Schifahrern frequentierten Piste bergwärts fährt, stellt eine besondere Gefahrenquelle dar, vor allem, wenn es von entgegenkommenden Schifahrern infolge der örtlichen Verhältnisse längere Zeit nicht wahrgenommen werden kann. (T12); Beisatz: Hier: Geländekuppe mit Sichteinschränkung. (T13); Beisatz: Bei der dem Einsatz eines Pistengerätes zeitlich (und logisch) vorgelagerten Frage der (unumgänglichen) Notwendigkeit der gefährlichen Fahrt unter den konkreten Umständen ist dem Pistenhalter ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. (T14); Beisatz: Der Umstand, dass die Fahrt eines Pistengeräts nicht unumgänglich notwendig war, begründet ein Verschulden des Pistenhalters. (T15)
  • 2 Ob 132/15y
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 132/15y
    Vgl; Beis: Hier: Pistenraupe auf Rodelbahn. (T16)
    Beis: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T17)
  • 2 Ob 201/18z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 2 Ob 201/18z
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023786

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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