Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Zur Tatbestandsverwirklichung bedarf es nicht der Verfolgung der Gesamtheit der zum Gedankengut des Nationalsozialismus gehörigen Ziele, es genügt vielmehr die Förderung einzelner typisch nationalsozialistischer Programmpunkte, unter Umständen aber auch ein Gesamtverhalten, welches einer Mehrzahl von Zielen dient, die wohl im einzelnen (dem Ideengehalt nach) auch von anderen politischen Bewegungen vertreten werden, gerade in ihrem Zusammentreffen aber für das vom Nationalsozialismus mit Gewalt durchgesetzte Programm charakteristisch sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011