RS OGH 1986/6/25 1Ob8/86, 1Ob34/87, 1Ob35/92, 1Ob1/93, 1Ob72/97p, 1Ob207/98t, 1Ob3/00y, 1Ob178/00h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1986
beobachten
merken

Norm

WRG §31 Abs2
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Es können auch mehrere Personen, wie der Eigentümer des Unternehmens und der Werkunternehmer, der auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführt, unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 8/86
    Veröff: SZ 59/111
  • 1 Ob 34/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 34/87
    Veröff: SZ 60/235
  • 1 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
    Auch; Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)
  • 1 Ob 1/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 1/93
    Beisatz: Ist jemand Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs 1 WRG 1959, kann er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, dass auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kommen. (T1)
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 207/98t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
    Auch; Beisatz: Zu diesem Personenkreis zählen neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber, sei er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer, etwa der Pächter. (T2); Veröff: SZ 72/47
  • 1 Ob 3/00y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 3/00y
    Auch; Beisatz: Zu den Verpflichteten neben dem unmittelbaren Verursacher gehört auch der Anlagenbetreiber, gleichviel ob er nun selbst Eigentümer der Anlage oder deren Bestandnehmer ist. (T3)
  • 1 Ob 178/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
    Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer haftet der klagenden Partei, dann, wenn bei oder durch die Ausführung seines Werks die Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, weil die Haftung für Anlagen unter anderem auch deren Herstellung und nicht nur die Instandhaltung und den Betrieb umfasst. (T4)
  • 1 Ob 65/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 65/08b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: „Nach Abs 1 Verpflichteter" ist nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. (T5)
  • 1 Ob 152/10z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 152/10z
    Vgl auch; Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T6)
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht für einen Werkunternehmer, der ein mangelhaftes Werk abliefert, kein rechtliches Hindernis mehr, die von ihm mitverursachte Gewässerverunreinigung zu beseitigen. (T7)
    Beisatz: Die uneingeschränkte Haftungsfreistellung des Werkunternehmers, der eine Anlage errichtete oder auf fremden Grund eine Maßnahme setzte, ab der Übergabe nach den Entscheidungen 1 Ob 34/87 und 1 Ob 9/89 lässt sich daher nicht länger aufrecht erhalten. (T8); Veröff: SZ 2013/78
  • 1 Ob 203/13d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 203/13d
    Auch
  • 1 Ob 151/15k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
    Vgl auch; Beis wie T6 aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T9)
    Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit?)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten