Norm
WRG §31 Abs2Rechtssatz
Es können auch mehrere Personen, wie der Eigentümer des Unternehmens und der Werkunternehmer, der auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführt, unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016