RS OGH 1986/6/25 1Ob611/86, 8ObA11/98w

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Norm

ABGB §914 II

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf die beiderseits bestehende Interessenlage kann wie bei einer teleologischen Reduktion zu einer einschränkenden Auslegung führen, wenn der Wortlaut auch Fälle zu umfassen scheint, die nach der Absicht der Parteien und dem Zweck des Vertrages nicht erfaßt werden sollten. Der Zweck des Vertrages hat über seinen Wortlaut zu triumphieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 611/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 611/86
  • 8 ObA 11/98w
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 11/98w
    Auch; Beisatz: Hier: Invaliditätszuschuß (Firmenzuschuß zu den Sozialversicherungs-Invaliditätspensionen bzw Berufsunfähigkeitspensionen). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017745

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00611_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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