RS OGH 1986/6/25 1Ob555/86, 3Ob19/09d

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Veröffentlicht am 25.06.1986
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Norm

VersVG §166 Abs2

Rechtssatz

Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten mit Ausnahme des Eintrittsrechtes nach § 177 VersVG sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 555/86
    Veröff: SZ 59/114 = JBl 1987,46 = RdW 1986,370
  • 3 Ob 19/09d
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 19/09d
    Beisatz: Auch die Begünstigten haben bis zum Eintritt des Versicherungsfalls kein Leistungsrecht aus der Versicherung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080845

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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