Norm
VersVG §166 Abs2Rechtssatz
Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stehen bei Fehlen einer abweichenden Bestimmung durch den Versicherungsnehmer dem Bezugsberechtigten mit Ausnahme des Eintrittsrechtes nach § 177 VersVG sonst keine Rechte zu; er kann daher auch Rechte aus der Lebensversicherung weder abtreten noch verpfänden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080845Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009