Norm
VersVG §154 Abs2Rechtssatz
Macht der Versicherungsnehmer bei der Leistung einen Vorbehalt, hebt dies die Wirkung der Verletzung der Obliegenheit dann auf, wenn dadurch weiterhin das Bestreiten des Anspruches und eventuell die Rückforderung der gezahlten Beträge offengehalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080694Dokumentnummer
JJR_19860626_OGH0002_0070OB00026_8600000_004