RS OGH 1986/6/26 7Ob26/86, 7Ob13/87, 7Ob35/88, 7Ob12/93, 7Ob264/02b, 7Ob60/07k, 7Ob241/10g, 7Ob110/1

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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Norm

VersVG §154 Abs2

Rechtssatz

Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Obliegenheit ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen eines Anspruches unzweideutig ergibt. Befriedigung ist jede Leistung, die die Ansprüche des Dritten ganz oder teilweise erfüllt, nicht aber eine einseitige Verrechnung des Dritten vor ihrer Anerkennung durch den Versicherungsnehmer.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/86
    Entscheidungstext OGH 26.06.1986 7 Ob 26/86
    Veröff: SZ 59/115 = RdW 1987,13 = VersR 1987,1255
  • 7 Ob 13/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 13/87
    Auch
  • 7 Ob 35/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 35/88
    Auch; Veröff: VersR 1989,824 = VersRdSch 1989,283
  • 7 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 12/93
    Auch; Veröff: SZ 66/88 = VersR 1994,582
  • 7 Ob 264/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 264/02b
    Auch; nur: in Anerkenntnis ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen eines Anspruches unzweideutig ergibt. (T1)
  • 7 Ob 60/07k
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 60/07k
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 154 Abs 2 VersVG idF VersVG-Nov 1994 führt ein bloß deklaratives Anerkenntnis des Versicherungsnehmers mit nachfolgender Zahlung an den Geschädigten trotz Anerkenntnisverbotes nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers. (T2); Beisatz: Hier: Art 8.1.4.3 AHVB. (T3)
  • 7 Ob 241/10g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 241/10g
    Auch; nur: Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Obliegenheit ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen eines Anspruches unzweideutig ergibt. (T4)
  • 7 Ob 110/15z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 110/15z
    Vgl aber; Beisatz: Das Anerkenntnisverbot des § 154 Abs 2 VersVG betrifft nur das konstitutive Anerkenntnis. (T5)
    Beisatz: Vgl nunmehr: RS0130422. (T6); Veröff: SZ 2015/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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