Norm
VersVG §154 Abs2Rechtssatz
Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Obliegenheit ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen eines Anspruches unzweideutig ergibt. Befriedigung ist jede Leistung, die die Ansprüche des Dritten ganz oder teilweise erfüllt, nicht aber eine einseitige Verrechnung des Dritten vor ihrer Anerkennung durch den Versicherungsnehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018