Norm
ZPO §411 BfRechtssatz
Die Tatbestandwirkung eines zur Leistung verurteilenden Urteils besteht darin, daß auch jeder Dritte die Tatsache der zivilgerichtlichen Verurteilung des Beklagten zur Leistung gegen sich gelten lassen muß; er kann aber im Rahmen eines Rechtsstreites über einen von oder gegen diesen Dritten von einem anderen aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit der urteilsmäßigen Entscheidung des Vorstreites und die Rechtsbeziehungen der damaligen Streitteile, soweit sie für den gegenständlichen Rechtsstreit erheblich sind, neu überprüfen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2011