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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §38 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Gotthardt P in R, vertreten durch Dr. Robert Steiner, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. Jänner 1999, Zl. 8W-Allg- 138/5/1998, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) Josef T und 2) Melitta T, beide in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beabsichtigt auf seinem Grundstück Nr. 659 KG K. die Errichtung eines Wohnhauses. Im Zuge des Verfahrens zur Erlangung der für den geplanten Wohnhausbau erforderlichen Baubewilligung hatte der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (im Folgenden kurz: WLV) die Zustimmung zum Bauvorhaben des Beschwerdeführers an die Bedingung geknüpft, dass auf der vom Bauvorhaben betroffenen Parzelle ein Schutzdamm errichtet würde, und dies der Gemeinde mit Schreiben vom 6. März 1990 mitgeteilt. Die vom Beschwerdeführer beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung dieses Schutzdammes bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdefalles.
Die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) sind gemeinsam Eigentümer der Parzelle Nr. 655/1 KG K., die im Nahbereich des vom geplanten Bauvorhaben betroffenen Grundstückes des Beschwerdeführers liegt und auf welcher sie eine Quelle gefasst haben. Mit Anbringen vom 24. September 1991 waren die mP an die Bezirkshauptmannschaft (BH) mit dem Ersuchen herangetreten, für die aus der gefassten Quelle resultierende Wasserversorgungsanlage ein Quellschutzgebiet festzulegen und diese Wasserversorgungsanlage in das Wasserbuch einzutragen. Der zweitmitbeteiligten Partei war gemeinsam mit einer weiteren Person mit Bescheid der BH vom 5. November 1980 schon die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Trinkwasserversorgungsanlage aus einer auf einem anderen Grundstück (Parzelle Nr. 662 KG K.) entspringenden Quelle erteilt worden; zum Schutz dieser Quelle waren auch Anordnungen nach § 34 WRG 1959 getroffen worden.
Im Zuge des Verfahrens, das die BH über den Schutzgebietsantrag der mP für ihre Quelle auf dem Grundstück Nr. 655/1 KG K. durchführte, wurde vom Amtssachverständigen für Medizin das vom Bauvorhaben des Beschwerdeführers betroffene Grundstück Nr. 659 KG K. als weiteres Quellschutzgebiet angesprochen, in welchem die Möglichkeit der Errichtung eines Bauwerkes erst nach vorheriger Prüfung der Frage, ob dadurch die Quellschüttung nicht beeinträchtigt würde, durch einen Sachverständigen für Geologie bestünde. Mit Rücksicht auf die geringe Schüttung der Quelle wurde vom Amtssachverständigen auch die Frage als prüfungsbedürftig erachtet, ob die Quelle für die Versorgung eines Einfamilienhaushaltes überhaupt ausreiche. Die mP hatten angegeben, ihr Trink- und Nutzwasser zwar von einer eigenen Wasserversorgungsanlage zu beziehen, die von ihrem nunmehrigen Ansuchen betroffene Quelle aber ebenfalls und zwar als Notwasserversorgung im Falle einer Beschädigung "der eigentlichen Trinkwasserversorgungsanlage", welche zwei Gräben quere, heranziehen zu wollen. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren über das Ansuchen der mP die Auffassung geäußert, dass es sich bei der betroffenen Quellfassung um keine Wasserversorgungsanlage handle. Das Grundstück der mP sei durch ihre weit stärkere Wasserversorgungsanlage ausreichend versorgt, die verfahrensgegenständliche Quellfassung führe zu einem mit Blumen geschmückten Trog, aus welchem schon des Blumenschmucks wegen kein Vieh getränkt werden könnte. Es sei die vom Ansuchen der mP betroffene Quelle nicht als schützenswerte Wasserversorgungsanlage ansehbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung eines Quellschutzgebietes lägen demnach nicht vor.
Nachdem die mP in einem Schreiben vom 23. September 1993 die BH um Abhilfe zum Schutz ihrer Quelle mit dem Vorbringen ersucht hatten, der Beschwerdeführer führe auf seinen Grundstücken im Nahbereich ihrer Quelle Erdbewegungsarbeiten in großem Umfang ohne behördliche Genehmigung durch, hielt die BH am 8. Oktober 1993 über diese Eingabe der mP eine mündliche Verhandlung ab. Als Ergebnis dieser Verhandlung erließ die BH am 13. Oktober 1993 gegenüber dem Beschwerdeführer einen auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten Bescheid, in dessen Spruchpunkt 1. sie dem Beschwerdeführer die Entfernung angeschütteten Aushubmaterials und in dessen Spruchpunkt 2. sie ihm die Errichtung des im Schreiben der WLV vom 6. März 1990 geforderten Schutzdamms auftrug, für welchen planliche Unterlagen bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen und um die wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen sei.
Mit Anbringen vom 12. November 1993 suchte der Beschwerdeführer bei der BH unter Vorlage eines Planes um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Schutzdammes an. In der über diesen Antrag von der BH durchgeführten Verhandlung am 15. Dezember 1993 wurden von der WLV und von einem Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Auflagen vorgeschlagen. Die mP verwiesen auf die Erforderlichkeit eines Schutzes ihrer Quelle, für welche die Festlegung eines Quellschutzgebietes bereits beantragt worden sei, und führten aus, dass für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für den Dammbau keine Veranlassung bestehe, weil der Beschwerdeführer zu dem vom geplanten Hausbauvorhaben betroffenen Grundstück ohnehin keine genehmigte Zufahrt habe. Nach dem Inhalt einer vom Beschwerdeführer mit der Straßenbauverwaltung abgeschlossenen Vereinbarung würde der Beschwerdeführer für eine Zufahrt zum Baugrundstück Grundflächen der mP benötigen, welche er nicht bekommen würde.
Am 24. August 1994 führte die BH eine mündliche Verhandlung über den von ihr erblickten "Widerstreit" zwischen dem Ansuchen der mP um Festlegung des Quellschutzgebietes und dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Schutzdammes durch. Ein von der BH beigezogener Amtssachverständiger für Geologie stellte zunächst fest, dass die in Verhandlung stehende Quelle der mP derzeit eine Schüttung von 0,009 l/s zeige. Da die von den mP nunmehr beanspruchte Quelle nach ihren Behauptungen ein Zehntel ihrer Altanlage ausmache, stelle sich die Frage, ob die Altanlage für die mP nach Personenzahl und Viehbestand ausreichend sei. Aus hydrogeologischer Sicht sei grundsätzlich davon auszugehen, dass jedes als Trinkwasser heranziehbare Wasservorkommen schützenswert sei. Das Einzugsgebiet der Quelle der mP auf Grundstück Nr. 655/1 KG K. könne dahin umrissen werden, dass vom Quellsammelschacht in nordöstlicher Richtung zum R.-Graben zu gehen sei, wobei die Ausweitung in beiden Richtungen von der gedachten Linie erst dann festgestellt werden könne, wenn die tatsächlichen Schüttungswerte der Quelle feststünden. Im damit vorgegebenen Einzugsgebiet, das auch die engere Schutzzone einzuschließen hätte, wäre ein Bau von Wirtschafts- und Wohnobjekten wegen einer allfälligen Beeinträchtigung der Quellen nicht als zulässig anzusehen. Der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Wasserwirtschaft ermittelte den minimalen Wasserbedarf für das Anwesen der mP und stellte fest, dass das Wasser aus der Quelle auf dem Grundstück der mP bakteriologisch einwandfrei sei, wobei es sich um sehr weiches Wasser mit aggressiven Eigenschaften handle. Hiernach sei davon auszugehen, dass dieses Quellwasser nur eine geringe Verweilzeit im Boden durchlaufe und mit Gewissheit deutlich unter der 60 Tage-Grenze für Quellwässer liegen dürfte. Die mP trugen vor, dass ihre bestehende Wasserversorgungsanlage im Winter wegen Abfrierens sowie auch bei Hochwasser gefährdet sei, weil sie unter zwei Wildbäche führe. Der Beschwerdeführer bestritt erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Festlegung eines Quellschutzgebietes mit dem Hinweis darauf, dass die bestehende Wasserversorgungsanlage der mP etwa die zehnfache Menge der vom nunmehrigen Antrag der mP betroffenen, nur schwach fließenden Quelle liefere. Dass die alte Anlage die Liegenschaft der mP ausreichend versorge, ergebe sich schon daraus, dass ein weiteres Nutzungsrecht an einen Nachbarn abgetreten worden sei; ein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass diese Wasserversorgungsanlage jemals versagt hätte, liege nicht vor. Die Messungen der Quellschüttung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Quelle der mP mögen nicht von einem Bediensteten des Amtes für Wasserwirtschaft durchgeführt werden, weil der Erstmitbeteiligte seit etwa 30 Jahren beim Amt für Wasserwirtschaft beschäftigt sei.
Mit Bescheid vom 10. November 1994 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Schutzdammes ab. Die Wasserversorgungsanlage aus der auf dem Grundstück Nr. 655/1 KG K. entspringenden Quelle nehme nur Eigengrund der mP in Anspruch, weshalb es an einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für diese Anlage fehle, heißt es in der Begründung dieses Bescheides. Im Zuge einer Verhandlung sei von der Amtsärztin die Festlegung eines Quellschutzgebietes für die Quelle der mP vorgeschlagen worden, welches auch Grundstücke des Beschwerdeführers berühren würde. Der Amtssachverständige für Geologie habe festgestellt, dass jedes als Trinkwasser taugliche Wasservorkommen schützenswert sei. Ein der BH zur Verfügung gestellter Katalog für Wirtschaftsbeschränkungen in Schutzzonen weise die Untersagung der Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen in solchen Schutzzonen aus. Der mit Vollbeschäftigung, Wohnungsbau und Lebensstandard ständig steigende Wasserbedarf erfordere einen verstärkten Schutz für bestehende Wasserversorgungsanlagen, welchem der Umstand nicht entgegenstehe, dass der Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf auch aus einer anderen Leitung decken könne. Es bestehe die konkrete Gefahr der Beeinträchtigung der betroffenen Quelle der mP. Schon im Hinblick auf den Umstand, dass in solchen Schutzgebieten die Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen verboten sei, habe die Behörde der Errichtung des Schutzdammes die begehrte wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilen können, weil diese "Maßnahme im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben" des Beschwerdeführers stehe. Überdies sei eine Beeinträchtigung der Quelle durch die Errichtung des Dammes schon dadurch nicht ausgeschlossen, dass auf Grund des Vorschlages des Geologen die gedachte Linie des Schutzgebietes in Richtung R.-Bach und somit in den Bereich des Dammes verlaufe, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass das Einzugsgebiet der Quelle im Bereich des vom Beschwerdeführer geplanten Standortes des Wohnund Wirtschaftsgebäudes sowie des Dammes zu liegen komme. Da die allfällige Beeinträchtigung auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht hätte vermieden werden können, sei unter Berücksichtigung der bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie unter Beachtung des öffentlichen Interesses zur Wahrung der notwendigen Wasserversorgung nach § 105 lit. e und lit. f WRG 1959 der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen. Bestärkt sehe sich die BH in dieser Beurteilung auch durch den Umstand, dass sich das geplante Objekt im Hochwasserabflussbereich des R.-Baches befinde, wodurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und eine Kollision mit in Aussicht genommenen Regulierungen sowie ein schädlicher Einfluss auf den Lauf und das Gefälle des R.-Baches zu befürchten und zu erwarten sein würde.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung warf der Beschwerdeführer den mP vor, die Verwirklichung seines Bauvorhabens, für welches um die Erlangung der Baubewilligung schon im Jahre 1983 angesucht worden sei, mit allen Mitteln verhindern zu wollen. Der Damm, dessen Errichtung ihm von der WLV vorgeschrieben worden sei, liege in einer Entfernung von 20 m vom Bachbett des R.-Baches höher als das Bachbett, weshalb sich die Frage stelle, weshalb der Beschwerdeführer für die Errichtung einer solchen Baulichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt bedürfe. Von einem nachteiligen Einfluss auf den in größerer Entfernung vorbeifließenden Bach durch den zu errichtenden Damm könne gewiss keine Rede sein. Wenn die BH mit dem Inhalt von Schutzgebietsanordnungen zu Gunsten der Quelle der mP argumentiere, übersehe sie, dass bislang ein Quellschutzgebiet noch gar nicht festgelegt worden sei. Weshalb die BH vom Vorliegen einer rechtmäßig geübten Wassernutzung durch die mP im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 ausgehe, könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen. Die auf dem Grundstück der mP entspringende Quelle mit äußerst schwacher Schüttung sei bislang in keiner Weise als Trinkwasser verwendet worden. Bis zum Jahre 1977 habe sich im Nahbereich der Quelle der mP ein landwirtschaftliches Wohngebäude des Voreigentümers des Beschwerdeführers befunden, in welchem Vieh gehalten und alle Abwässer in Richtung der Quelle der mP hin frei abgelaufen seien. Irgendwelche Unterlassungsverpflichtungen ihrer Nachbarn hätten die mP nicht ersessen, sodass bestehende Rechte der mP im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das Vorhaben des Beschwerdeführers rechtlich gar nicht verletzt werden könnten. Das Bauvorhaben des Beschwerdeführers stelle gegenüber dem Zustand beim alten Gebäude eine deutliche Verbesserung der Situation für die mP dar. Die im Zuge des Verfahrens vor der BH vorgefundene Quellfassung der mP sei keine Anlage zur Versorgung deren Anwesens, weil aus dem die Quellfassung bildenden Schacht lediglich über ein in der Erde verlegtes Rohr eine äußerst geringe Wassermenge in einen neben dem Hause der mP aufgestellten Brunnentrog rinne, von welchem es wieder frei abfließe, wobei der Bereich des Brunnentroges mit Blumen geschmückt sei, welche der Verschönerung des Platzes dienten. Als Viehtränke könne der Trog nicht dienen, weil das Vieh ja die Blumenstöcke umstoßen würde. Mit Trink- und Nutzwasser werde die Liegenschaft der mP durch ihre bestehende Wasserversorgungsanlage ausreichend versorgt. Die von den mP angesprochene Wasserversorgungsanlage könne nicht dem Regime des § 34 WRG 1959 unterstellt werden, sondern bestenfalls im Sinne des § 35 leg. cit. behandelt werden, wobei die dort vorgesehene Interessenabwägung völlig eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsste. Dass tatsächlich ein Quellschutzgebiet für die von den mP beanspruchte Wasserversorgungsanlage festzusetzen sei, sei vom Amtssachverständigen für Geologie nicht erklärt worden. Weshalb die BH davon ausgehe, dass die mP ihre nunmehr streitgegenständliche Quelle als Notwasserversorgung benützen wollten, sei unerfindlich, weil die bestehende Wasserversorgungsanlage der mP tatsächlich noch nie ausgefallen sei. Demgegenüber pflege die vom Schutzbegehren betroffene Quelle der mP in Trockenzeiten überhaupt zu versiegen. Die Ausführungen der BH zum Widerspruch des Vorhabens der Dammerrichtung zu öffentlichen Interessen könne der Beschwerdeführer zur Gänze nicht nachvollziehen.
Nachdem bei der BH Aufzeichnungen eines Ziviltechnikerbüros über durch einen längeren Zeitraum vorgenommene Schüttmessungen der Quelle der mP eingelangt und von der BH an die belangte Behörde weitergeleitet worden waren, holte die belangte Behörde die fachliche Äußerung ihres - schon im erstinstanzlichen Verfahren von der BH beigezogenen - Amtssachverständigen für Geologie ein, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:
Der vom Beschwerdeführer geplante Damm habe "eine gewisse Einbindungstiefe im gewachsenen Lockermaterial" einzunehmen und eine Länge von 36 m aufzuweisen. Die Quelle der mP auf deren Grundstück Nr. 655/1 KG K. habe nach den nunmehr vorliegenden Schüttungsmessungen durch das Zivilingenieurbüro im Zeitraum vom 2. Jänner 1995 bis 1. Juli 1996 Schüttungswerte ergeben, welche von einer Minimalschüttung von 0,0094 l/s bis zu einer Maximalschüttung von 0,0221 l/s reichten und eine mittlere Schüttung von 0,0121 l/s ergäben. Die Messergebnisse der der Wasserversorgungsanlage der mP in der Höhenlage am nächsten kommenden Station wiesen einen Jahresniederschlag von 883 mm/m2, ein Lufttemperaturmittel von 5,2 Grad Celsius und einen Verdunstungsgrad des Niederschlages von 45% auf. Die größte Reichweite des Einzugsgebietes einer Quelle entstehe in erster Näherung bei der "maximalsten" Schüttung, hier von 0,0221 l/s. Aus dem Niederschlag von 883 mm und der Verdunstung von 45 % des Niederschlages ergebe sich ein Einzugsgebiet der Quelle von 1435 m2, welches notwendig und in nördlicher Richtung zum R.-Bach auszurichten sei. Somit werde begreiflich, dass die Quellwässer auf Grundstück Nr. 655/1 mit den Wässern im Graben und Schwemmkegel des R.-Baches einen ursächlichen Konnex aufwiesen und von dort dotiert werden müssten, wobei die durchlaufene Strecke der Wässer ohne weiteres positive bakteriologische und wasserchemische Zeugnisse liefern könne. Die Anbindung der Quellwässer zum R.-Graben stehe fest. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die elektrische Leitfähigkeit niedrig sei, was impliziere, dass unter anderem
Oberflächenwässer/Niederschlagswässer der Lieferant von Quellwässern seien und die Verweildauer im Boden eine geringe sein müsse. Da zwecks Errichtung eines Schutzdammes und dessen ordnungsgemäßer, bautechnisch richtiger Einbindung im gewachsenen Boden "ein tiefer Eingriff getätigt" werden müsste, könnte dieser für die Quellwässer "wie eine Künette wirken", die der Quelle "zusitzenden" Wässer zu einer Ableitung im Graben zwingen und damit das Zuzugssystem empfindlich stören, weshalb die Bauarbeiten in diesem Bereich der Quellwässer zu untersagen seien. Es werde aus fachlicher Sicht der Errichtung des Schutzdammes, weil für ein Quellvorkommen negative Auswirkungen zu erwarten seien, daher nicht zugestimmt.
Der Beschwerdeführer erstattete zu diesem Gutachten am 4. November 1996 eine Stellungnahme, in welcher er gegen die Messergebnisse hinsichtlich der Quellschüttung keinen Einwand erhob, jedoch nach Hinweis auf die Vorgeschichte und geäußerte Zweifel an der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht bemerkte, dass auch der Amtssachverständige für Geologie die "Künettenwirkung" der Dammerrichtung nur für möglich, nicht aber für sicher angesehen habe. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie seien zudem inhaltlich nicht überzeugend und träfen nicht zu, weil der Damm nicht nur oberhalb des vom Beschwerdeführer geplanten Hauses, sondern auch relativ weit oberhalb des Bachbettes des R.-Baches zu liegen komme. Dass die Dammerrichtung einen tiefen Eingriff in den gewachsenen Boden voraussetze, welcher die angebliche Künettenwirkung nach sich ziehen könnte, stimme nicht, weil sich aus dem eingereichten Plan über die Errichtung des Dammes ergebe, dass der Damm ohnehin bloß auf das bestehende Terrain aufgeschüttet werde, ohne dass in den Boden gegraben werden würde. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorzunehmenden Dammerrichtung an die ihm gemachten Vorgaben durch die WLV gehalten. Nur zum Bett des tiefer gelegenen R.-Baches hin sei der Damm an der Seite mit Steinen auszukleiden, wobei im Bereich der untersten Steinreihe und nur zu deren Verlegung etwas Erdreich nur in ganz geringer Tiefe und Breite entfernt werden müsse. Der dort zu verlegende Saum lediglich in Steinbreite könne gewiss keine Künettenwirkung entfalten. Dass durch die Aufschüttung des Dammes, wie er geplant sei, die Ergiebigkeit der gegenständlichen Quelle beeinträchtigt werden könnte, sei praktisch auszuschließen. Im Übrigen sei daran zu erinnern, dass das alte Haus auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, an dessen Stelle nunmehr ein neues Gebäude errichtet werden solle, auch unterkellert gewesen sei, zu welchem Zweck weit tiefer in das Grundstück des Beschwerdeführers hineingegraben worden sei, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung der ohnehin schwachen Quelle der mP geführt hätte. Umso weniger könne mit dem geplanten Damm eine Quellbeeinträchtigung verbunden sein. Den mP gehe es nur um die Verhinderung des Bauvorhabens des Beschwerdeführers. Mit Rücksicht auf die jahrelange Beschäftigung des Erstmitbeteiligten beim Amt für Wasserwirtschaft sei es aus optischen Gründen angezeigt, zur Frage der vom Amtssachverständigen behaupteten "Künettenwirkung" einen außenstehenden Sachverständigen beizuziehen. Dies werde ausdrücklich beantragt. Nötigenfalls würde der Beschwerdeführer auch selbst ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
Mit Schreiben vom 18. November 1996 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht beabsichtige, zumal sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie klar und schlüssig ergebe, dass bei Errichtung des Dammes eine Beeinträchtigung des Quellwassers der mP nicht ausgeschlossen sei und für das Quellvorkommen negative Auswirkungen zu erwarten seien. Zur Vorlage eines geologischen Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt und diesem gleichzeitig mitgeteilt, dass für den Fall der Erteilung eines Auftrages zur Gutachtenserstattung berücksichtigt werden müsse, dass der Damm "nach den korrigierten Plänen zu errichten" wäre, aus welchen sich eine Fundierung von 0,50 m im gewachsenen Boden ergebe.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1997 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Gutachten des Inhabers eines technischen Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, eines Baumeisters und gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. Gerhard M. vom 24. April 1997 vor. Nach Befundausführungen aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen und einer örtlichen Besichtigung durch diesen Privatsachverständigen wird im Gutachten ausgeführt, dass als zutreffend anzusehen sein dürfte, dass das Quellwasser der mP vom R.-Graben stammend in den Schuttkegel an dessen Wurzel einfließe und an dichter gepackten Schichten mit höherem Fein- und Feinstkornanteil an mehreren Stellen wieder austrete, wobei sich an den Austritten die im Befund beschriebenen "Vernässungen" auf dem Grundstück der mP bildeten, deren eine als Quelle gefasst worden sei. Von der Menge her sei die gefasste Quelle als ausreichend zur Deckung des mittleren Verbrauches von etwa fünf Personen und fünf Stück Vieh anzusehen, was für verbrauchsreiche Tage und eine zukünftige Steigerung des Bedarfes Wassermangel erwarten lasse, weshalb das Nachbarobjekt des Beschwerdeführers seinen Wasserbedarf aus einer Gemeinschaftsanlage mit stärkerer Quelle decke. Eine Beeinträchtigung der Quelle der mP durch Grabungsarbeiten wäre durch tiefere offen oder mit größeren Hohlräumen verbleibende drainageartige Gräben möglich. Weder durch die beabsichtigte Errichtung des Wohnhauses noch durch einen Schutzdamm würden aber solche Aushübe getätigt werden. Beim Schutzdamm sei eine Beeinträchtigung der Quelle ebenso auszuschließen wie bei der Wohnhauserrichtung. Einerseits sei die Lage des Schutzdammes um etwa 20 m weiter von der Quelle entfernt als das Wohnhaus und andererseits werde nach vorgelegtem Plan der wasserseitige Ansatz nur etwa 50 cm in das Erdreich eingegraben, wobei die Auffüllung mit massigen Steinen erfolgen solle. Sinn dieses Ansatzes sei es, durch möglichst dichte und verhakte Ausführung der Blockwerksanordnung einen möglichen reißenden Angriff des Wassers und den Einsturz des Dammes zu verhindern. Der Dammkörper hinter dem Ansatz sei aber auf das von der Humusschichte befreite, gewachsene Erdreich aufgesetzt und damit ebenfalls ohne jede Einwirkung auf die Quelle. Schutzmaßnahmen an der Quelle seien allenfalls im unmittelbaren Fassungsbereich von etwa 5 m im Umkreis als sinnvoll zu beurteilen.
Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass der Verfasser des vorgelegten Gutachtens zwar kein Geologe sei, als Inhaber eines technischen Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft aber die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitze, in welchem Zusammenhang auf die Bestellung des Gutachters zum allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für die Fachgebiete Tiefbohrungen, Kanalanlagen, Kläranlagen, Brunnen und Wasserleitungen zu verweisen sei. Es habe der Beschwerdeführer darüber hinaus aber auch das Gutachten eines Geologen in Auftrag gegeben und ersuche um Einräumung einer Frist zur Vorlage eines solchen Gutachtens.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 berichtete der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter Vorlage eines Schreibens einer Ziviltechnikergesellschaft für technische Geologie und Bergwesen über das Bestehen zweier Untersuchungsmethoden, mit deren Hilfe sich die vom Amtssachverständigen für Geologie aufgestellte Behauptung der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Quelle der mP durch die Dammerrichtung überprüfen ließe. Eine dieser Methoden bestehe in der künstlichen Stromeinspeisung in den abzugrenzenden Grundwasserleiter im Untergrund, erfordere aber das Betreten des Grundstückes der mP durch den beauftragten Sachverständigen. Da angesichts der herrschenden Animositäten mit einer freiwilligen Gestattung des Zutritts des vom Beschwerdeführer beauftragten Sachverständigen zur Quelle der mP nicht gerechnet werden könne, möge die belangte Behörde eine diesbezügliche behördliche Zutrittsermächtigung aussprechen; andernfalls müsste die andere Untersuchungsmethode der "Refraktionsseismik mit geoelektrischer Tiefensondierung" gewählt werden.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 legte der Beschwerdeführer schließlich das angekündigte Gutachten der Ziviltechnikergesellschaft für technische Geologie und Bergwesen vor, in welchem nach Darstellung der Vorgeschichte vom Gutachter zunächst auf das Fehlen hydrogeologischer Grundlagen für den Antrag der mP auf Schutzgebietsfestlegung hingewiesen und sodann dargelegt wird, dass dem Gutachter Untersuchungen an der Quelle selbst nicht möglich gewesen seien, weshalb geophysikalische Untersuchungen (Refraktionsseismik) zur Erfassung des Grundgebirgsreliefs und der Mächtigkeit des quartären Grundwasserleiters sowie der damit im Zusammenhang stehenden Grundwasserströmungsrichtung durchgeführt worden seien. Nach Darstellung der geologischen Grundlagen und Wiedergabe der seinerzeit vorgenommenen Quellschüttungsmessungen sowie der Feststellungen über die Beschaffenheit des Wassers aus der Quelle der mP wird im Gutachten sodann das Ergebnis der seismischen Messungen dargestellt und ergänzend ausgeführt, dass auf Grund der Eindeutigkeit der seismischen Ergebnisse, die bereits bei den Feldmessungen zu erkennen gewesen sei, auf das Messen der optional geplanten geoelektrischen Tiefensondierungen habe verzichtet werden können. Die fraktionsseismischen Messungen hätten eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Festgesteinsmulde nachgewiesen, in deren Verlängerung die Quelle der mP liege. Diese Quelle werde aus der Grundgebirgsmulde gespeist, die mit quartären Sedimenten gefüllt sei. Auf Grund der Grundwasserströmung in diesen Füllsedimenten werde der Feinkornanteil teilweise ausgeschwemmt, weshalb hier auf Grund der seismischen Geschwindigkeiten ein gut durchlässiger Grundwasserleiter vorliege. Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Festgesteinsmulde bilde gegen Osten einen aufsteigenden Muldenschenkel, auf welchen die Richtungsänderung des R.-Baches beim Austritt aus dem Grundgebirge zurückzuführen sei, weshalb eine Dotation der Quelle auf dem Grundstück der mP ausgeschlossen werden könne. Die Dotation dieser Quelle erfolge vielmehr aus dem Niederschlag direkt, sowie aus dem oberflächlich abfließenden und wieder versickernden Niederschlagswasser bzw. den Klüften des nördlich anstehenden Grundgebirges. Die Grundwasserströmungsrichtung ergebe sich somit Nord-Süd in Muldenachse. Die früher festgestellte niedere Leitfähigkeit deute darauf hin, dass die Verweilzeit als gering zu bezeichnen sei, also gut leitende Sedimente in Verbindung mit einer kurzen unterirdischen Fließstrecke vorliegen müssten. Zudem dürfte im Bereich des K.-Baches eine Exfiltration des Grundwasserleiters vorliegen. Aus der Lage der Quelle der mP am östlichen Muldenrand der festgestellten Festgesteinsmulde ergebe sich diese Quelle ihrem Typ nach als eine "Überlaufquelle". Die minimale Wasserspende dieser Quelle erkläre sich daraus, dass der Hauptwasserstrom an der Quelle vorbeiziehe und weiter südlich exfiltriere. Die Schüttung sei somit vom schwankenden Grundwasserspiegel abhängig, wobei diese Oszillationen als Produkt der Dotation aus einem nördlich gelegenen Einzugsgebiet und der Exfiltration anzusehen seien. Da sowohl das geplante landwirtschaftliche Wohngebäude als auch der vorgeschriebene Damm außerhalb der Grundwasserströmungsrichtung und damit auch außerhalb des Einzugsgebietes des vorliegenden Grundwasserleiters zu liegen komme und die Dotation der Quelle der mP nicht aus dem R.-Bach erfolge, könnten die geplanten Baumaßnahmen keinerlei Beeinträchtigungen der Quantität und der Qualität der Quelle nach sich ziehen. Hydrogeologisch sei eine Beeinträchtigung der Quelle der mP durch die geplanten Baumaßnahmen auszuschließen.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen für Geologie ein, in welcher im Wesentlichen Folgendes zu lesen ist:
Der Amtssachverständige habe bereits früher darauf hingewiesen, dass die Quellwässer aus Richtung des R.-Baches kämen, aus welcher Richtung auch die Dotierung geschehe. Er habe auch bereits ausgeführt, dass durch die Errichtung des Schutzdammes ein negativer Einfluss auf die Quelle zu erwarten sei, weshalb die Zustimmung hiezu zu versagen wäre. Die beiden nunmehr vorgelegten Privatgutachten unterstützten in gewissen Teilen die Ausführungen im seinerzeitigen Gutachten des Amtssachverständigen. Zum einen werde eine Wasserzufuhr der Quellwässer aus Nord gegen Süd angenommen und zum anderen ließen die vorgelegten Profile der Ergebnisse der refraktionsseismischen Messungen durchaus auch Untergrundwasserwegigkeiten von Nordnordost nach Südsüdwest zu. Darüber hinaus werde für den quartären Bereich angenommen, dass bei "Laufgeschwindigkeiten von 1440 bis 1700 m/s" (Sande, Kiese) dort im Schichtglied Wasserwegigkeit zwischen 3 und 17 bzw. 2 und 19 m ab Geländeoberkante vorhanden sei und die minimale Wasserspende der Quelle der mP vom schwankenden Grundwasserspiegel der gesättigten Sande/Kiese abhänge. Leider sei bei diesen aufwendigen Untersuchungen auf eine geoelektrische Sondierung verzichtet worden, "weil dadurch die wahren Wasserwegigkeiten eindeutiger herausgekommen wären". Die oberflächennahe Lage des Zuflusses der Quellwässer werde durch die große Streuung der Wassertemperaturwerte von 12 Grad Celsius zu 3 Grad Celsius dokumentiert, was im Gutachten des Baumeisters gut herausgefiltert sei. "Über das Verwerfen und Verschleppen von Wassersträngen innerhalb von Schwemmkegelbereichen" könne eine refraktionsseismische Auswertung naturgemäß "nicht vorführen, dürfte aber mehrheitlich im Schwemmkegel verdeckt existieren". Der Amtssachverständige sei "auf Grund seiner Bewertung und der Befundergebnisse der Privatgutachter" der Meinung, dass Eingriffe im Einzugsgebiet der Quelle der mP tunlichst zu unterlassen seien. Dies gelte in gleicher Weise für einen Schutzdamm wie auch für andere Baulichkeiten. Quellen insgesamt, auch wenn die Minimalschüttung ca. 0,8 m3/d betrage, seien gegenüber baulichen Maßnahmen als ein höher zu bewertendes und zu schützendes Gut einzustufen, welches unbedingt erhalten werden müsse.
Nachdem diese gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie den Parteien des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden war, erklärten die mP, den Feststellungen des Amtssachverständigen zuzustimmen, während der Beschwerdeführer rügte, dass der Amtssachverständige für seine Schlussfolgerungen keine Begründung gebe, und die neuerliche Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des von ihm beigezogenen Geologen ankündigte. Diese Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 1998 vorgelegt und enthält folgende Ausführungen:
Bei der Erklärung des Amtssachverständigen, es sei auf die geoelektrische Sondierung verzichtet worden, weil dadurch die wahren Wasserwegigkeiten eindeutiger herausgekommen wären, handle es sich um eine böswillige Unterstellung, die der üblen Nachrede nahe komme. Der R.-Bach schwenke bei seinem Austritt aus dem Waldgebiet von seiner ursprünglichen Richtung nach Südosten und umfließe die gegenständliche Grundparzelle im Osten. Obertage werde das durch einen Nordwest-Südost verlaufenden Geländerücken dokumentiert, welcher der Fotodokumentation des Gutachtens eindeutig zu entnehmen sei. Die Ursache für diesen Richtungsschwenk liege in der Morphologie des Untergrundes. Auf Grund der Lage des R.-Baches zur erfassten Grundgebirgsaufragung werde der R.-Bach, wenn überhaupt, in die gut durchlässigen Sedimente der östlich der Grundgebirgsaufragung erfassten und Nord-Süd verlaufenden Rinne exfiltrieren. Da im Bereich des Profiles 2 westlich des R.-Baches eine Grundgebirgsaufragung bis an die Geländeoberkante reiche, müsste die Infiltration des R.-Baches außerhalb des östlichen Messbereiches des Profiles 1 erfolgen; hierbei wäre eine Grundwasserströmungsrichtung zur Quelle der mP mit Ostnordost-Westsüdwest anzunehmen, wobei die Strömungsrichtung außerhalb eines gefällsdirekten und schwerkraftbedingten Gefälles liegen würde. Aus diesen Gründen könne von den Aussagen des vorgelegten Gutachtens nicht abgegangen werden. Sollte entgegen den Untersuchungsergebnissen der R.-Bach bei seinem Austritt aus dem Waldstück und im Zuge der Richtungsänderung über das anstehende Festgebirge über Störungen, Klüfte etc. in die eindeutig erfasste Nord-Süd verlaufende Rinne infiltrieren, so fungiere das Festgebirge selbst als Stützkörper der Wasserwegigkeiten, weshalb unter Einhaltung des Standes der Technik bei der Errichtung des geplanten Gebäudes sowie bei der geplanten Herstellung des Schutzdammes mit einer Einbindetiefe von maximal 50 cm eine Beeinträchtigung der gegenständlichen Quelle in quantitativer wie qualitativer Hinsicht nicht erwartet, sondern ausgeschlossen werden müsste. Die ganze Diskussion über eine Beeinflussung der Quelle der mP wäre zudem überflüssig, wenn diese mit ihrem Antrag zur Errichtung eines Quellschutzgebietes die hiefür notwendige geologische Begründung beigebracht hätten. Die fraktionsseismischen Messungen hätten zur lückenlosen Erfassung der Festgebirgsoberkante geführt; seismische Messungen ergäben im Gegensatz zu geoelektrischen Tiefensondierungen Informationen über die Untergrundverhältnisse entlang eines Profiles, während geoelektrische Tiefensondierungen Untergrundinformationen ausschließlich unterhalb des Sondierungsmittelpunktes lieferten. Der Refraktionsseismik sei vor allem deshalb der Vorzug gegeben worden, weil auf Grund der hydrogeologischen Befundung davon ausgegangen worden sei, dass die Festgesteinsoberkante den Grundwasserstauer bilde. Die Befundergebnisse des vorgelegten Gutachtens könnten die abschließende Meinung des Amtssachverständigen fachlich in keiner Weise unterstützen.
In einem Amtsvermerk vom 16. November 1998 hielt die belangte Behörde den Inhalt eines Telefongespräches mit der Zweitmitbeteiligten fest, wonach die mP keinen Einwand gegen die Durchführung der geoelektrischen Sondierungen hätten und nie ein Verbot der Grundstücksbenützung gegenüber dem Beschwerdeführer oder dessen Sachverständigen ausgesprochen hätten. Ihre Quelle liege zudem nur 5 m entfernt von der Grundstücksgrenze und sei vom Nachbargrundstück nur durch einen Zaun getrennt. Um Erlaubnis zur Grundbenützung zum Zwecke der Durchführung von Messungen seien die mP nie gefragt worden.
Mit einem Schreiben vom 19. November 1998 bestätigten die mP den im Amtsvermerk wiedergegebenen Sachverhalt der belangten Behörde auch schriftlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 10. November 1994 ab (Spruchpunkt I.); Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides enthält die Abweisung verschiedener vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens gestellter verfahrensrechtlicher Anträge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Grundstücke Nr. 659 und 661, KG K., auf welchen der Schutzdamm zu liegen kommen solle, lägen beide im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich des R.-Baches. Etwa 50 m südwestlich des geplanten Dammes liege auf dem Grundstück Nr. 655/1, KG K., die Quelle der mP, welche als Notwasserversorgung diene, weshalb ihre Eigentümer bereits am 24. September 1991 um die Festlegung eines engeren und weiteren Quellschutzgebietes angesucht hätten. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 655/1 sei nicht erforderlich, weil es sich hierbei um eine rechtmäßig geübte Wassernutzung handle. Eine Beeinträchtigung der Quelle der mP durch die geplanten Bauarbeiten für den Schutzdamm des Beschwerdeführers sei nicht auszuschließen, weshalb für die Errichtung des Schutzdammes eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, gegen deren Erteilung sich die mP ausgesprochen hätten. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des geplanten Schutzdammes ergebe sich aus den Bestimmungen der §§ 41 und 38 WRG 1959; eine Interessenabwägung hinsichtlich der Einräumung eines Zwangsrechtes sei nicht erforderlich, weil an dem vom Beschwerdeführer geplanten Bauvorhaben kein öffentliches Interesse bestehe. Dass dem Vorhaben des Beschwerdeführers öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 entgegen stünden, könne dem Akteninhalt - mit Ausnahme der Begründung des Bescheides der BH - nicht entnommen werden. Zu klären sei demnach die Frage gewesen, ob dem Vorhaben des Beschwerdeführers fremde Rechte im Sinne des § 41 Abs. 4 WRG 1959 entgegen stünden. In der Prüfung der vorliegenden Gutachten sei die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dass die Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Geologie schlüssig und nachvollziehbar seien, während dies für die Ausführungen der Privatgutachter des Beschwerdeführers nicht gesagt werden könne. Es habe der Amtssachverständige dargestellt, dass auch Baumeister M. zum Ergebnis gekommen sei, dass das Quellwasser vom R.-Graben stamme und dass daher durch Grabungsarbeiten größerer Tiefe sehr wohl Beeinträchtigungen der Quelle möglich wären, ohne dass der belangten Behörde nachvollziehbar dargestellt worden wäre, weshalb Grabungen im Ausmaß von 50 cm Tiefe keine Beeinträchtigung der Quelle nach sich ziehen könnten. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige für Geologie führe aus, dass eine Dotation der Quelle der mP aus dem nordöstlich gelegenen R.-Graben eindeutig auszuschließen sei, dass der Damm jedoch, welcher ca. 50 m nordnordöstlich der Quelle geplant sei, außerhalb der Grundwasserstromrichtung und somit auch außerhalb des Einzugsgebietes liege. Warum dies so sei, begründe der Privatgutachter jedoch nicht weiter, weshalb die belangte Behörde den Ausführungen des Amtssachverständigen folge, welcher in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Ing. M. ausgeführt habe, dass die Quelle vom R.-Bach aus nördlicher Richtung dotiert werde und dass daher bei Grabungen zwischen Quelle und Bach eine Beeinträchtigung der Quelle nicht auszuschließen sei. In seinem nachfolgenden Gutachten schreibe der Privatgutachter für Geologie abweichend von seinem ersten Gutachten über eine Grundwasserströmungsrichtung zur Quelle der mP von Ostnordost nach Westsüdwest, weshalb die Behörde mangels Begründung nicht nachvollziehen könne, weshalb sich der nur ca. 50 m und teilweise weniger weit entfernte nordöstlich der Quelle geplante Damm außerhalb des Einzugsbereiches der Quelle befinden solle und weshalb die genau in Grundwasserströmungsrichtung geplanten Grabungsarbeiten keine Beeinträchtigung der Qualität und der Quantität der Quelle bewirken könnten. Desgleichen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb der Gutachter einerseits die Grundwasserströmungsrichtung zur Quelle der mP mit Ostnordost nach Westsüdwest bzw. von Norden nach Süden angebe und gleichzeitig eine Dotation der Quelle aus dem R.-Graben ausschließe, obwohl sich die Quellfassung genau in jener Richtung befinde, in welche das Grundwasser vom R.-Graben ausgehend ströme. Die in der letzten Äußerung des Privatgutachters angesprochene Möglichkeit einer Grundwasserströmungsrichtung mit Ostnordost in Richtung Westsüdwest stimme mit der im ersten Gutachten festgestellten Grundwasserströmungsrichtung Norden-Süden nicht überein. Mit den Ausführungen für den Fall, dass entgegen den Untersuchungsergebnissen dennoch der R.-Bach in die Nord-Süd verlaufende Rinne infiltriere, räume der Gutachter ein, dass das Austreten des Wassers aus dem R.-Bach und das Einfließen in die von Norden nach Süden verlaufende Rinne nicht ausgeschlossen sei. Die Ausführungen des Privatgutachters, das westlich des R.-Baches vorhandene Festgebirge fungiere als Stützkörper der Wasserwegigkeiten, weshalb eine Beeinträchtigung der Quelle durch den Dammbau auszuschließen sei, stünden nach Ansicht der belangten Behörde in Widerspruch zur Behauptung desselben Privatgutachters, dass die Dotation der Quelle aus dem R.-Graben eindeutig auszuschließen sei. Unerklärt bleibe auch, weshalb wegen der Eigenschaft des Festgebirges als Stützkörper eine Beeinträchtigung der Quelle durch Grabungen in Grundwasserströmrichtung ausgeschlossen sein solle. Dies könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen, weshalb der Beweis, dass bei Errichtung des geplanten Dammes die Quelle der mP nicht beeinträchtigt werde, "nicht erbracht ist". Es stütze sich deshalb die belangte Behörde auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen, wonach durch die vom Beschwerdeführer geplanten Eingriffe eine Beeinträchtigung der Quelle der mP "zu erwarten und jedenfalls nicht auszuschließen" sei. Dass ein nachteiliger Einfluss des Dammes auf den Bach sich nicht habe feststellen lassen und deshalb auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interesse nicht vorliege, sei ebenso richtig wie der Umstand, dass ein Quellschutzgebiet für die Quelle der mP bislang nicht eingeräumt worden sei. Bei den unterschiedlichen Interessen des Beschwerdeführers und der mP handle es sich auch nicht um einen Widerstreit im Sinne der §§ 16 oder 17 WRG 1959, es habe die begehrte Festlegung des Quellschutzgebietes verfahrensrechtlich mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Auch die zur Frage einer Ersitzung vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers gingen rechtlich an der Sache vorbei. Welcher Zustand oberhalb der Quelle zuvor einmal geherrscht habe, sei rechtlich ebenso nicht relevant, weil rechtmäßig geübte Wassernutzungen auch dann den gesetzlichen Schutz genössen, wenn sie tatsächlich nicht ausgeübt würden. Deshalb spiele auch die Eigenschaft der Wasserversorgungsanlage der mP als Notwasserversorgung rechtlich keine Rolle. Der geplante Damm weise laut vorgelegten Projektsunterlagen eine Fundierung im gewachsenen Boden von einem halben Meter auf, sodass es sich bei dem zur Bewilligung eingereichten Projekt nicht bloß um eine Erdaufschüttung handle. Im abschließenden Teil der Begründungsausführungen des angefochtenen Bescheides wird noch zu verschiedenen verfahrensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren Stellung genommen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Errichtung des Schutzdammes nach den eingereichten Planunterlagen und auf Erlangung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Schutzdammes als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mP haben die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Beschwerdeführer und die mP haben im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Schriftsätze erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss nach § 41 Abs. 1 WRG 1959, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
Bei Privatgewässern ist nach § 41 Abs. 2 WRG 1959 die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind nach § 41 Abs. 4 WRG 1959 so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig geblieben, dass der den Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bildende Damm im Hochwasserabflussgebiet des R.-Baches geplant ist, weshalb es sich dabei um eine Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 handelt. Ebenso unstrittig ist im Verfahren geblieben, dass diesem Damm die Funktion eines Schutzes der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers zukommt. Dies macht den geplanten Damm gleichzeitig zu einem Schutzwasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959, was eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung des Dammes durch den Beschwerdeführer primär nach § 41 WRG 1959, nach § 38 Abs. 1 leg. cit. hingegen dann auslöste, wenn die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Bewilligungspflicht für Schutzwasserbauten weder nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 (öffentliches Gewässer) noch nach § 41 Abs. 2 leg. cit. (die dort genannte Einwirkungsmöglichkeit) erfüllt wären (siehe hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/07/0093). Zutreffend im Ergebnis ist die belangte Behörde damit vom Bestehen einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für den vom Beschwerdeführer geplanten Damm ausgegangen. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde das von der BH angenommene Widerstreitverhältnis des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers zum Begehren der mP auf Festlegung eines Schutzgebietes für ihre Quelle rechtlich verneint (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/07/0126) und hat desgleichen richtig erkannt, dass die vorliegenden Ermittlungsergebnisse der zusätzlich getroffenen Beurteilung der BH, dem Vorhaben des Beschwerdeführers stünden auch öffentliche Interessen entgegen, nicht die geringste sachliche Grundlage geboten hatten.
Zur Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages für die Dammerrichtung ist die belangte Behörde insoweit im Einklang mit der BH aus der Überlegung gelangt, die Ausführung des vom Beschwerdeführer geplanten Dammbaues brächte eine Verletzung des Rechtes der mP auf unbeeinträchtigte Nutzung der auf ihrem Grundstück Nr. 655/1 KG K. entspringenden Quelle mit sich.
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt die von einer Partei, welche gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung Einwendungen erhebt, geltend gemachte Beeinträchtigung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung nur dann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die in den Einwendungen behauptete Beeinträchtigung bei Realisierung des Projektes tatsächlich eintreten könnte, entsprechend hoch ist, was Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu sein hat (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, 98/07/0138, und 99/07/0092, vom 21. Oktober 1999, 99/07/0049, vom 22. April 1999, 98/07/0119, vom 11. März 1999, 99/07/0027, und vom 21. Jänner 1999, 98/07/0145).
Als inhaltlich rechtswidrig sieht der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid in der von ihm geäußerten Auffassung an, die belangte Behörde sei in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass schon der Umstand zur Abweisung eines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung ausreiche, dass die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte nicht ausgeschlossen werden könne. Mit diesem Vorbringen sieht der Beschwerdeführer allerdings am Wortlaut der Begründung des angefochtenen Bescheides vorbei, nach welchem durch die vom Beschwerdeführer geplanten Eingriffe eine Beeinträchtigung der Quelle der mP nicht nur "nicht auszuschließen", sondern "zu erwarten" sei. Nun beschreibt zwar die Formulierung "zu erwarten" den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Beeinträchtigung fremder Rechte nicht mit besonderer Deutlichkeit, doch gebietet die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gebrauchte Formulierung, die befürchtete Beeinträchtigung sei "zu erwarten", bei rechtem Verständnis nach allgemeinem Sprachgebrauch doch die Annahme einer solchen Eintrittswahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte, welche die Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages rechtlich tragen könnte. Die rechtlich grundsätzlich zu bejahende Tragfähigkeit der behördlichen Formulierung setzt allerdings voraus, dass die Sachverhaltsfeststellung, die Beeinträchtigung des von den mP geltend gemachten Rechtes sei "zu erwarten", ihrerseits Ergebnis eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung ist, deren Begründung dem Gerichtshof einen gedanklichen Nachvollzug jener Überlegungen ermöglicht, welche die Behörde zu dieser Feststellung gelangen ließ. Daran fehlt es im Beschwerdefall.
Dass der von den Behörden beider Instanzen beigezogene Amtssachverständige für Geologie seine ablehnende Haltung dem Vorhaben des Beschwerdeführers gegenüber schlüssig und nachvollziehbar begründet hätte, ist nämlich eine von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, die der Verwaltungsgerichtshof seinerseits nicht nachvollziehen kann. Im Gutachten vom 10. Oktober 1996 hatte der Amtssachverständige ausgeführt, dass zwecks Errichtung eines Schutzdammes und dessen ordnungsgemäßer bautechnisch richtiger Einbindung im gewachsenen Boden ein "tiefer Eingriff getätigt" werden müsse, welcher für die Quellwässer "wie eine Künette wirken", die der Quelle "zusitzenden" Wässer zu einer Ableitung in den Graben zwingen und damit das Zuzugssystem empfindlich stören könnte. Dies war und blieb das einzig fachliche Argument, das der Amtssachverständige vorzutragen wusste. Nun findet sich zum einen in dieser Aussage des Amtssachverständigen keinerlei Hinweis darauf, wie wahrscheinlich denn der von ihm für möglich gehaltene Geschehensablauf sein solle, während zum anderen der Beschwerdeführer mit der Vorlage des Privatgutachtens des Baumeisters der "Künettenthese" des Amtssachverständigen damit entgegentrat, dass er vorbrachte, es seien Grabungen mit den vom Amtssachverständigen für möglich gehaltenen Auswirkungen mit dem zur Bewilligung anstehenden Projekt gar nicht verbunden. Eine taugliche Auseinandersetzung mit diesem Argument ist im Verfahren schon dadurch unterblieben, dass die tatsächliche Gestaltung jenes Vorhabens, für das der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung angesucht hatte, bis zuletzt unklar geblieben ist, was auch daraus deutlich wird, dass die in der Beschwerdeschrift wie auch schon im Verwaltungsverfahren geäußerten Vorstellungen des Beschwerdeführers von der Gestaltung des Dammes von jenen, von denen die belangte Behörde auszugehen scheint, offensichtlich differieren. Wenn die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens mit ihrem Schreiben vom 18. November 1996 den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Anbot zur Vorlage eines Gegengutachtens darauf hinwies, dass in einem solchen Gutachten davon auszugehen wäre, dass der Damm "nach den im Wasserrechtsverfahren korrigierten Plänen", aus welchem sich eine Fundierung von 0,50 m im gewachsenen Boden ergebe, zu errichten wäre, dann stellt sich die Frage danach, wer die Pläne "korrigiert" hat. Da es allemal Sache des Antragstellers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bleibt, die Entscheidung darüber zu treffen, wie das Projekt gestaltet ist, für das er die wasserrechtliche Bewilligung erlangen will, durfte eine Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf fremde Rechte von nichts anderem als jener Gestaltung des Projektes ausgehen, die der antragstellende Beschwerdeführer ihm gegeben hatte. Ist nun nicht einmal einwandfrei klargestellt, welche tatsächlichen Vorgangsweisen mit dem zur Bewilligung anstehenden Projekt verbunden sind, an welchen Stellen des Grundstückes wie tief, breit und lang gegraben werden muss, dann sind alle ohne zuverlässige Tatsachenbasis getroffenen Äußerungen über Auswirkungen der im Detail noch nicht klargestellten Maßnahmen dem Reich der Spekulation zuzuweisen. Eine klare und sachlich nachvollziehbar begründete Aussage des Amtssachverständigen für Geologie dazu, dass und weshalb die Fundierung des Schutzdammes selbst nach den "korrigierten" Plänen mit 50 cm Tiefe die von ihm vermutete "Künettenwirkung" mit welchem Ausmaß an Wahrscheinlichkeit herbeiführen müsste, kann der Aktenlage im Übrigen erst recht nicht entnommen werden.
Auch die Auseinandersetzung mit den Ausführungen des anderen der vom Beschwerdeführer beigezogenen Privatsachverständigen erfolgte, was von diesem Privatsachverständigen in durchaus einsichtiger Weise als befremdend empfunden wurde, nicht in der gebotenen sachlich akademischen Weise, sondern auf einem eher polemisch anmutenden Weg, dem sich eine sachliche Widerlegung der vom Privatsachverständigen für Geologie vorgetragenen Argumente auch nicht nachvollziehbar entnehmen lässt. Die diesbezüglichen Begründungsbemühungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erschöpfen sich im Herausgreifen einzelner (tatsächlicher oder scheinbarer) Widersprüche und Begründungsdefizite in Einzelaussagen dieses Privatgutachters, ohne dass eine sachlich nachvollziehbare Aufarbeitung der divergenten fachlichen Positionen des Amtssachverständigen einerseits und des Privatgutachters andererseits und der Einsichtigkeit der jeweiligen Begründungsansätze der sachverständig geäußerten Schlussfolgerungen geleistet worden wäre.
Die Sachgrundlagenbegründung des angefochtenen Bescheides leidet damit an Mängeln, die dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz verwehren.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070034.X00Im RIS seit
06.11.2003Zuletzt aktualisiert am
05.06.2009