RS OGH 1986/6/26 7Ob26/86, 7Ob43/87, 7Ob236/01h, 7Ob224/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1986
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Norm

AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt9 1
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt9 2
VersVG §33 Abs1
VersVG §34
VersVG §153 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 33 Abs 1, 153 Abs 1 VersVG, Pkt 9 1 AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW haben im wesentlichen denselben Inhalt. Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Meldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des § 34 VersVG und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden, wie etwa nach Art 8 Abs 2 Z 1 der AKHB. Insoferne ist auch die Grenze zwischen der Anzeigepflicht des § 33 Abs 1 VersVG und der Auskunftspflicht des § 34 Abs 1 VersVG fließend, da eine inhaltlich erweiterte Anzeige das Verlangen nach Auskünften unnötig macht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 26/86
    Entscheidungstext OGH 26.06.1986 7 Ob 26/86
    Veröff: SZ 59/115 = RdW 1987,13 = VersR 1987,1255
  • 7 Ob 43/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 43/87
    nur: Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Anzeigemeldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des § 34 VersVG und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden. (T1); Beisatz: Derartige Angaben sind in Art 7 Z 2 AUVB nicht vorgesehen. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,162
  • 7 Ob 236/01h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 236/01h
    Vgl auch; nur: Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. (T3)
  • 7 Ob 224/08d
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 224/08d
    Vgl auch; nur: Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080170

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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