Norm
AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW Pkt9 1Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 33 Abs 1, 153 Abs 1 VersVG, Pkt 9 1 AGB der Transportversicherung im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW haben im wesentlichen denselben Inhalt. Die in ihnen statuierte Anzeigepflicht (Meldepflicht) ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers im Sinne des § 34 VersVG und des Pkt 9 2 der AGB zu unterscheiden. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungspflichtig wird. Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage. Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden, wie etwa nach Art 8 Abs 2 Z 1 der AKHB. Insoferne ist auch die Grenze zwischen der Anzeigepflicht des § 33 Abs 1 VersVG und der Auskunftspflicht des § 34 Abs 1 VersVG fließend, da eine inhaltlich erweiterte Anzeige das Verlangen nach Auskünften unnötig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080170Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009