Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Der beim Betrug bewirkte Schaden muss kein dauernder sein; es genügt, wenn der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht seines Vermögens gebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094383Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020