Norm
RDG §57 Abs1Rechtssatz
Vorgangsweisen im Rahmen der Rechtsprechung sind nicht schon deshalb einer Überprüfung als Verstoß gegen Amtspflichten entzogen. Allerdings ist nicht jede Verletzung des materiellen Rechtes oder der Verfahrensbestimmungen Gegenstand des Dienststrafrechtes, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer dienststrafrechtlichen Ahndung bedarf. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht somit nicht disziplinär verantwortlich, wohl aber gegebenenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung. Dort aber, wo das Gesetz dem Richter eine Ermessensentscheidung aufträgt kann eine disziplinär strafbare Amtspflichtverletzung nur bei missbräuchlicher Ausübung richterlichen Ermessens in Frage kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0072522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014