RS OGH 1986/6/30 10Os76/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1986
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Norm

StGB §125
StGB §166

Rechtssatz

Fernsprecheinrichtungen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung sind dem Fernsprechteilnehmer grundsätzlich nur zur Benützung überlassen - Ausnahmen können nur bei Nebenstellanlagen möglich sein - und stehen im Eigentum der Republik Österreich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093202

Dokumentnummer

JJR_19860630_OGH0002_0100OS00076_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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