Norm
StGB §125Rechtssatz
Fernsprecheinrichtungen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung sind dem Fernsprechteilnehmer grundsätzlich nur zur Benützung überlassen - Ausnahmen können nur bei Nebenstellanlagen möglich sein - und stehen im Eigentum der Republik Österreich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093202Dokumentnummer
JJR_19860630_OGH0002_0100OS00076_8600000_001