Norm
ABGB §91 C6Rechtssatz
Lebensgemeinschaft ist nicht nur ein äußerer Zustand; sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im allgemeinen nur aus den äußeren Anzeichen erschließen lassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0047069Dokumentnummer
JJR_19860701_OGH0002_0140OB00101_8600000_003