RS OGH 1986/7/1 14Ob98/86 (14Ob99/86), 8ObA41/18i, 8ObA51/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1986
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Norm

AVRAG §2f
KollV im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt6 litb
KollV im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe Pkt6 lite

Rechtssatz

Die Unterlassung der Aufgliederung des dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Betrages in einem Grundbezug und in das Überstundenpauschale steht der Annahme einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung nicht entgegen, wenn die Parteien ein Überstundenpauschale vereinbart haben und bei Beendigung der Tätigkeit auf dieses verwiesen wurde. Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist aber für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 98/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 14 Ob 98/86
  • 8 ObA 41/18i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 41/18i
    nur: Ob der Inhalt der Lohnabrechnung richtig ist, ist aber für die Frage des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung ohne Bedeutung. (T1) ;Beisatz: Der Arbeitgeber hat seiner Verpflichtung nach § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG zur Übermittlung einer „vollständigen“ Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung bereits dann entsprochen, wenn die Abrechnung formell vollständig ist. Eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung – beispielsweise wenn die Abrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausweist, weil der Arbeitgeber vom Urlaubsverbrauch ausgeht – schadet bei § 2f Abs 1 Satz 1 AVRAG daher nicht. (T2)
  • 8 ObA 51/18k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 ObA 51/18k
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064422

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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