Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dr. J in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Jänner 2003, Zl. Wa-602348/10-2003-Kes/Br, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: Georg und Hannelore S in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) gemäß § 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages "zur sofortigen Schließung der Kompostieranlage" der mitbeteiligten Parteien.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, durch diese Kompostieranlage sei sein Hausbrunnen verseucht und unbrauchbar gemacht worden.
Mit Bescheid vom 12. November 2001 wies die BH gemäß § 138 WRG 1959 in Verbindung mit § 8 AVG den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
In der Begründung ihres Bescheides vertrat die BH die Auffassung, die Kompostieranlage bedürfe keiner wasserrechtlichen Bewilligung, weshalb auch keine unzulässige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 vorliege.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 15. März 2002 wies die belangte Behörde die Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 AVG" zurück.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, nach dem natürlichen Lauf der Dinge sei mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen. Die Maßnahmen der mitbeteiligten Parteien seien daher wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2002, 2002/07/0061, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 stellte der Beschwerdeführer bei der BH den Antrag, "das Verfahren fortzusetzen mit Rücksicht auf die eindeutigen Ausführungen des VwGH, denen zufolge für den Betrieb einer Kompostieranlage sogar für den Fall ausschließlich eigener in der Landwirtschaft anfallender Stoffe die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich ist, die gemäß WRG § 138 vorgesehenen Entscheidungen zu treffen, sodass eine weitere Beeinträchtigung des Grundwassers nicht mehr erfolgen kann."
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 hob die belangte Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid der BH vom 12. November 2001, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 zurückgewiesen worden war, auf.
Am 5. November 2002 führten der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) und die BH eine unangekündigte Überprüfung der Kompostierungsanlage der mitbeteiligten Parteien in abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Hinsicht durch.
Der dieser Überprüfung beigezogene abwassertechnische Amtssachverständige erstattete nachstehenden Befund samt Gutachten:
"Die Familie (mitbeteiligte Parteien) betreibt in der Gemeinde P auf GZ 383, KG P, eine Kompostierungsanlage sowie ein landwirtschaftliches Anwesen.
Zur Kompostierungsanlage wurde am heutigen Tage Nachstehendes festgestellt:
Im südlichen Bereich der Kompostfläche bzw. südlich der Senkgrube wurde als Abschluss ein Gitterrigol hergestellt. Dieses Rigol weist eine Länge von ca. 13 m auf, wobei die gesammelten Oberflächenwasser aus dem Bereich der Kompostfläche in die dort befindliche Senkgrube abgeleitet werden. Im Anschluss an das Rigol wurde die Kompostfläche gegen das angrenzende Gelände durch einen dichten Asphaltwulst abgegrenzt. Festzuhalten ist jedoch, dass im Endbereich zwischen Asphaltwulst und Rigol auf ca. 2 m bereits Setzungen stattgefunden haben, sodass in diesem Bereich eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Die nordöstliche Abgrenzung der Kompostfläche zwischen dem Rigol und der Annahmestelle erfolgt ebenfalls durch einen Asphaltwulst mit anschließendem Schallsteinmauerwerk, welches mit Beton aufgefüllt wurde. Bei der Art der Herstellung solcher Mauerwerke kann davon ausgegangen werden, dass eine Dichtheit sicherlich nicht gegeben ist. Dieses Mauerwerk gehört jedoch nicht zur Kompostierungsanlage. Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die Lagerung der geschredderten Holzabfälle nicht ordnungsgemäß erfolgt, wobei erwähnt wird, dass die Abgrenzung der Holzabfälle durch das gegenständliche Mauerwerk erfolgt.
Oberhalb bzw. nordöstlich des Mauerwerkes wurden drei Silos auf befestigtem Betonboden situiert. Die anfallenden Abwässer aus diesen Silos werden in hiefür vorgesehene Sammelgruben, die sich zwischen den Silos und dem Stallgebäude auf Baufläche .25 befinden, eingeleitet. Auf Grund des Alters dieser Sammelgruben und des vorgefundenen Zustandes kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gruben mit Sicherheit flüssigkeitsdicht sind. Ob diese Sammelgruben auch ausreichend dimensioniert wurden, konnte am Tag des Ortsaugenscheines nicht festgestellt werden. Nach Angaben von (Erstmitbeteiligter) werden jedoch die anfallenden Siloabwässer künftig über Rohrkanäle der bestehenden Senkgrube zugeführt.
Die flüssigkeitsdichte Ausführung der Senkgrube, die sich im südöstlichen Bereich der Kompostfläche befindet, wurde mit dem Dichtheitsattest vom 15.11.1993 der Firma W S nachgewiesen. Laut Angabe von (Erstmitbeteiligter) beträgt der Inhalt der Senkgrube derzeit ca. 30 m3.
Im Bereich zwischen Kompostierungsanlage und dem Stallgebäude befinden sich ebenfalls zwei alte Senkgruben. Wie aus dem Aktenvermerk vom 9.06.1997/Ing. W. entnommen werden kann, wurde für diese Senkgruben eine ordnungsgemäße Dichtheitsüberprüfung vorgenommen, welche ebenfalls eine flüssigkeitsdichte Ausführung aufweist. Die Überprüfung wurde zwischen 6. und 7.06.1997 durchgeführt.
Neben dieser Anlagenüberprüfung erfolgte auch eine Überprüfung der Abwassersituation des gesamten landwirtschaftlichen Anwesens, wobei Nachstehendes festgestellt wurde:
Zwischen der Kompostierungsanlage und dem Stallgebäude wird derzeit im Freien auf befestigtem Boden, welcher jedoch teilweise nicht flüssigkeitsdicht hergestellt wurde, eine Jungtierhaltung betrieben. Die anfallenden Mistwässer gelangen dabei an Ort und Stelle zur Versickerung. Speziell bei Niederschlagsereignissen werden diese Mistwässer in weiterer Folge auch in das umliegende Gelände, speziell im Zu- und Abfahrtsbereich zur Mistlagerstätte, abgeschwemmt. Laut Angabe des (Erstmitbeteiligten) ist in diesem Bereich ein Neubau eines Stallgebäudes vorgesehen. Der Einreichplan hiefür ist beim Gemeindeamt P bereits eingelangt.
Nebenbei wird noch erwähnt, dass beim heutigen Lokalaugenschein vom gesamten Anwesen Fotos gemacht wurden, die dem Protokoll als Beilage angeschlossen werden.
Gutachten
Aus fachlicher Sicht entspricht die Kompostierungsanlage dem Stand der Technik und wurde durch Dichtheitsatteste schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen. Der Betrieb wird jedoch nicht entsprechend der Kompostierungsanlagenverordnung geführt, weil das geschredderte Holzmaterial nicht nur innerhalb der befestigten Rottefläche gelagert wird. Das Material ist entlang der angrenzenden Mauer aufgeschüttet und reicht am Ende der Mauer in ungefähr 1 m Höhe in den angrenzenden Bereich der Siloaufstandsfläche, die wiederum in die Sammelgruben entwässert.
Bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kompostierung ist die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung nicht gegeben. Dies deshalb, weil die gegenständliche Kompostierung auf flüssigkeitsdichten Flächen stattfindet und die dabei anfallenden Abwässer ordnungsgemäß in einer ausreichend groß dimensionierten Senkgrube gesammelt werden.
Bei weiterer Betreibung der Jungtierhaltung sind entsprechende bauliche Maßnahmen wie die Errichtung eines flüssigkeitsdichten Untergrundes, Neubau eines Stallgebäudes, jedenfalls erforderlich.
Zur Herstellung eines gesetzlichen Zustandes sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1. Die Lagerung der geschredderten Holzabfälle hat so zu erfolgen, dass das Schallsteinmauerwerk im Bereich der Silos nicht berührt bzw. zur Abstützung herangezogen werden darf.
2. Vom südöstlichsten Punkt des Rigoles ist das noch verbleibende Rigol auf Grund von Undichtheit in Richtung Westen zur Gänze zu entfernen. Der angrenzende Asphaltwulst ist dabei bis zum bestehenden Rigol zu verlängern.
3. Die flüssigkeitsdichte Ausführung dieses Asphaltwulstes ist durch Dichtheitsprotokolle nachzuweisen.
4. Die Versickerung der Mistwässer auf dem Bereich der Jungtierhaltung im Freien ist umgehend einzustellen. Zu diesem Zweck ist der vorhandene Mist auf daneben befindlichen befestigten Mistlagerflächen zu lagern.
5. Bei einem Weiterbetrieb der Jungtierhaltung ist ein flüssigkeitsdichter Untergrund herzustellen und die dabei anfallenden Abwässer ordnungsgemäß zu sammeln und in weiterer Folge in die bestehenden Senkgruben einzuleiten.
6. Für die Durchführung der Maßnahmen wird eine Frist bis 31.12.2002 eingeräumt. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der BH Urfahr-Umgebung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
Aus abwassertechnischer Sicht wird es als einzige sinnvolle Maßnahme erachtet, wenn für den Weiterbetrieb der Jungtierhaltung entsprechende neue Stallungen errichtet werden, die eine ordnungsgemäße Sammlung und Ableitung der anfallenden Abwässer vorsieht."
Am 29. November 2002 führten der LH und die BH neuerlich eine unangekündigte Überprüfung der Kompostierungsanlage der mitbeteiligten Parteien in abfallrechtlicher bzw. abfallwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Hinsicht durch.
Die dieser Überprüfung beigezogenen Amtssachverständigen für Abwassertechnik und für Abfallwirtschaft erstatteten nachstehenden Befund samt Gutachten:
"I. Kompostiertechnischer Teil:
Am heutigen Tag lagerten drei in Heißrotte befindliche Kompostmieten mit einer Gesamtkubatur von ca. 200m3 auf der befestigten Heißrottefläche. Weiters lagerten ca. 40 m3 Schreddermaterial sowie 30 m3 Grünschnitt und Laub auf der befestigten Anlieferfläche. Zwei der Kompostmieten waren nicht mittels Kompostvlies abgedeckt und somit nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt. Laut Aussage von (Erstmitbeteiligter) werden diese Kompostmieten noch heute mittels eines gezogenen Wendegerätes umgesetzt und anschließend mittels Kompostvlies abgedeckt. Das Sickerwassersammelbecken war am heutigen Tag fast zur Gänze geleert und wies somit genügend Speicherkapazität für plötzlich auftretende Starkregenereignisse auf. Die Sickerwassersammelrinne (Rigol) sowie die Abdeckung dieser Sammelrinne (Gitter) waren am heutigen Tag gesäubert, sodass ein ungehindertes Abfließen der Sickerwässer gewährleistet wurde. Messungen der Temperatur sowie der Parameter CO2, CH4 sowie O2 ergaben folgende Werte:
...
II. Abwassertechnischer Teil:
Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheines wurden die gegenständlichen Anlagen dahingehend überprüft, inwieweit die in der Niederschrift vom 5.11.2002, Wa 10-83-2001, aufgetragenen Maßnahmen durchgeführt wurden.
Dabei wird zur Kompostierungsanlage Folgendes festgehalten:
Die Lagerung der geschredderten Holzabfälle im Bereich der Silos erfolgt nunmehr so, dass das gegenständliche Schallsteinmauerwerk nicht mehr berührt wird. Auf Grund der vorherrschenden Situation wurde festgestellt, dass das Sollgefälle der Kompostfläche zum Mauerwerk hin steigt und somit die anfallenden Niederschlagswässer aus dem Bereich Kompostfläche dem Rigol zufließen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass eine Grundwassergefährdung in diesem Bereich nicht zu erwarten ist. Außerdem wurde von der Gemeinde Puchenau am heutigen Tag bekannt gegeben, dass die Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Stallgebäudes bereits erteilt wurde. Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass die Neuerrichtung des Stallgebäudes im Bereich der bestehenden Silos erfolgt. Im Zuge der Errichtung des Stallgebäudes ist der Bereich Schallsteinmauerwerk in Bezug auf die Dichtheit ebenfalls mitbehandelt.
Im südlichen Bereich der Kompostfläche bzw. im Bereich des Rigoles, wo bereits Setzungen stattgefunden haben, wurden die aufgetragenen Maßnahmen noch nicht durchgeführt. Dazu wird bemerkt, dass lt. Angabe der Gemeinde die Herstellung eines Asphaltwulstes im heurigen Jahr noch erfolgen wird, wobei auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse bzw. Jahreszeit die Prüfung der Dichtheit im Frühjahr 2003 bzw. bei milderen Temperaturen erfolgen wird. Zusätzlich wird im Frühjahr 2003 ein entsprechender Kunstdichtharz im Bereich des Asphaltwulstes aufgetragen, womit die Dichtheit gewährleistet wird. Weiters wird noch erwähnt, dass derzeit die Lagerung des Rottegutes in ca. 2 m vor dem Rigol endet.
Zur weiteren Betreibung der Jungtierhaltung bzw. zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes wird Folgendes festgehalten:
Wie bereits erwähnt, liegt eine Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Stallgebäudes vor. Der Baubeginn wurde von (Erstmitbeteiligter) mit Frühjahr 2003 angegeben. Somit wird sichergestellt, dass mit dem Neubau eine ordnungsgemäße Sammlung und Ableitung der anfallenden Abwässer erfolgen wird. Aus diesem Grund erscheint eine Zwischenlösung mit einer geordneten Abwasserbeseitigung nicht zweckmäßig. Mit der derzeitigen Jungtierhaltung ist eine mehr als geringfügige Beeinflussung des Grundwassers nicht zu erwarten. Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes kann daher von den in der Niederschrift vom 5.11.2002 aufgetragenen Maßnahmen in Bezug auf die Punkte 1, 4 und 5 Abstand genommen werden.
Gutachten
I. Kompostiertechnischer Teil:
Die gemessenen Werte weisen auf eine ordnungsgemäße Kompostierung (aerobe Abbauprozesse) hin. Da einige Messwerte leicht erhöht waren, kann auf intensive mikrobielle Aktivität mit entsprechender für die Hygienisierung des Materials erforderlicher Temperaturentwicklung rückgeschlossen werden. Diese Kompostmieten sind auf Grund dieser Werte wieder mittels Wendegerät umzusetzen bzw. erfolgt dies laut Aussage von (Erstmitbeteiligter) noch am heutigen Tag.
Zur schriftlichen Fragestellung der BH U. vom 18.11.2002 bzw. zum mündlichen gestellten Beweisthema des Vertreters der Umweltrechtsabteilung, welche Materialien auf unbefestigter Fläche gelagert werden können, ohne eine nachteilige Beeinflussung auf Gewässer (insbesondere auf das Grundwasser) herbeizuführen, wird Folgendes festgestellt:
Gemäß den entsprechenden Richtlinien und Bestimmungen bzw. aus fachlicher Sicht dürfen Fertigkompost, in der Nachrotte befindlicher Kompost mit einer Temperatur von nicht mehr 40 (C, Schreddermaterial für die Dauer der Zerkleinerung sowie ungehäckselter Baum- und Strauchschnitt auf unbefestigter Fläche gelagert werden. Schreddermaterial kann ebenfalls auf unbefestigter Fläche gelagert werden, wenn dieses mittels Kompostvlies oder ähnlicher Abdeckung vor Witterungseinflüssen geschützt ist und somit ein Sickerwasseraustrag verhindert wird.
Der Fertigkompost bzw. der in Nachrotte befindliche Kompost muss in diesem Fall mittels Kompostvlies abgedeckt werden und somit gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die gegenständliche Kompostierungsanlage am heutigen Tag ordnungsgemäß betrieben wurde und den einschlägigen kompostiertechnischen Bestimmungen entsprach. II. Abwassertechnischer Teil:
Durch die Neuerrichtung des Stallgebäudes wird die Abwassersituation beim gegenständlichen landwirtschaftlichen Anwesen an den Stand der Technik angepasst. Eine Zwischenlösung mit einer geordneten Abwasserbeseitigung aus dem Bereich der Jungtierhaltung erscheint daher nicht zweckmäßig, da der Baubeginn für die Neuerrichtung des Stallgebäudes bereits im Frühjahr 2003 erfolgen wird. Mit der derzeitigen Jungtierhaltung ist eine mehr als geringfügige Beeinflussung des Grundwassers nicht zu erwarten.
Das Schallsteinmauerwerk wird mit der Neuerrichtung ebenfalls an den Stand der Technik angepasst. Für die Herstellung des Asphaltwulstes im südlichen Bereich der Kompostfläche wurde im Gutachten der Niederschrift vom 5.11.2002, Wa-10-83-2001, eine Frist bis zum 31.12.2002 eingeräumt. Diese Frist kann in Bezug auf die Fertigstellung des Asphaltwulstes - Aufbringung eines Kunstdichtharzes und auf die Durchführung der Dichtheitsüberprüfung nicht eingehalten werden. Die Frist wird daher neuerlich festgesetzt. Auf Grund des neuen Sachverhaltes wird daher von den aufgetragenen Maßnahmen in der Niederschrift vom 5.11.2002, Wa-10-83-2001, zu den Punkten 1, 4 und 5 Abstand genommen.
Abgeändert zum Gutachten in der Niederschrift vom 5.11.2002, Wa-10-83-2001, sind zur Herstellung eines gesetzlichen Zustandes noch folgende Maßnahmen erforderlich:
1. Sollte zukünftig die Lagerung der geschredderten Holzabfälle nach der Neuerrichtung des Stallgebäudes im Bereich der bestehenden Silos weiterhin an der Außenwand des vorhin erwähnten Stallgebäudes erfolgen, so ist in diesem Bereich die Außenwand in einer Höhe von 3 m flüssigkeitsdicht herzustellen.
2. Die Punkte 2 und 3 im Gutachten der Niederschrift vom 5.11.2002 bleiben vollinhaltlich aufrecht.
3. Die Jungtierhaltung ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken.
4. Für die Durchführung der Maßnahmen wird eine neuerliche Frist bis 31.5.2003 eingeräumt. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und der Umweltrechtsabteilung beim Amt der O.ö. Landesregierung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen."
Am 18. November 2002 richtete die BH an den der Überprüfung vom 5. November 2002 beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen ein Schreiben. Darin heißt es, bei der besagten Überprüfung sei festgestellt worden, dass sich am nordwestlichen Ende der Kompostierfläche ein Lager für Strauchschnitt und Lehmuntergrund befinde (derzeit diene die Fläche für die Lagerung von Silageballen).
Der Sachverständige werde daher gebeten, gutachtlich festzustellen, ob jene Anlagenteile bzw. Materialien, die außerhalb des befestigten Bereiches der Kompostieranlage lägen - bei projektgemäßer Lagerung - geeignet seien, eine nachteilige Beeinflussung auf Gewässer (insbesondere auf das Grundwasser) herbeizuführen.
Um Vornahme eines Lokalaugenscheines und anschließende schriftliche Stellungnahme werde ersucht.
Eine Antwort auf dieses Ersuchen ist im Akt nicht ersichtlich.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 wies die BH gemäß § 138 WRG 1959 die Anträge des Beschwerdeführers "vom 4. Juli 2001 und vom 29. März 2002 auf Schließung der Kompostieranlage" der mitbeteiligten Parteien als unzulässig zurück.
In der Begründung heißt es, die durch den LH durchgeführte Überprüfung der Kompostierungsanlage habe ergeben, dass auf der befestigten Heißrottefläche drei Kompostmieten mit einer Gesamtkubatur von etwa 200 m3, ca. 40 m3 Schreddermaterial und ca. 30 m3 Grünschnitt und Laub lagerten. In diesem Zusammenhang sei nebenbei zu erwähnen, dass vom Beschwerdeführer nie behauptet worden sei, es würden von der Genehmigung nicht erfasste Materialien kompostiert. Beide Amtssachverständigen hätten übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kompostieranlage - die anlässlich der Überprüfung festgestellten Mängel könnten als geringfügig eingestuft werden - die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bzw. nachteilige Einwirkung auf Gewässer nicht gegeben seien.
Die gutachtliche Aussage des abfalltechnischen Amtssachverständigen, wonach Fertigkompost, in der Nachrotte befindlicher Kompost, Schreddermaterial für die Dauer der Zerkleinerung sowie ungehechselter Baum- und Strauchschnitt auf unbefestigter Fläche gelagert werden könne, diene als Beweis für die Behauptung, dass nachteilige Einwirkungen auf Gewässer nicht gegeben seien, zumal - wie bei der Überprüfung festzustellen gewesen sei - die gesamte Kompostiertätigkeit auf befestigter Fläche erfolgt sei.
Nicht unerwähnt solle in diesem Zusammenhang bleiben, dass die anfallenden Abwässer von der Kompostierfläche teils in flüssigkeitsdichte Senkgruben, wofür es Atteste gäbe, teils in den Kanal abgeleitet würden.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass die gegenständliche Anlage wasserrechtlich weder bewilligungspflichtig gewesen sei (vor dem Inkrafttreten des AWG 2002) noch zur Zeit bewilligungspflichtig sei. Da eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei, gelte die Anlage mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 2. November 2002 nach den Übergangsbestimmungen des § 77 Abs. 2 leg. cit. als Abfallanlage im Sinne des § 37 AWG 2002 als genehmigt. Für derartige Anlagen sei als Anlagenbehörde auf Grund der Spezialbestimmungen des AWG nur mehr dieses Gesetz heranzuziehen und es komme der Wasserrechtsbehörde in Vollziehung des WRG 1959 keine Kompetenz zu. Alleinige Anlagenbehörde sei nunmehr die Abfallwirtschaftsbehörde, das heißt der LH in Vollziehung des AWG 2002.
Der Beschwerdeführer berief, wobei er u.a. auch bemängelte, dass ihm die bei den Überprüfungen abgegebenen Gutachten der Amtssachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.
In der Begründung heißt es, das dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende Ermittlungsverfahren der BH habe folgendes Ergebnis erbracht:
-
Die Kompostieranlage entspreche den kompostiertechnischen Bestimmungen;
-
die Kompostieranlage sei bei der die Ermittlungen am 29. November 2002 abschließenden Kontrolle als ordnungsgemäß betrieben vorgefunden worden;
-
die im Bereich der flüssigkeitsdichten Kompostierfläche anfallenden Abwässer würden ausschließlich teils in flüssigkeitsdichte Senkgruben, teils in die systematische Ortskanalisation eingeleitet;
-
bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kompostieranlage sei die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bzw. eine nachteilige Einwirkung auf Gewässer nicht zu erwarten.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe einwandfrei ergeben, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kompostieranlage keine Einwirkungen auf Gewässer zu erwarten seien, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigten. Die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung, der Betrieb der Kompostieranlage bedürfe einer Bewilligung nach dem WRG 1959, treffe daher nicht zu. Somit müsse der Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 WRG 1959 ins Leere gehen, da es sich um keine Maßnahmen bzw. Anlagen handle, die als eigenmächtig vorgenommene Neuerungen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes bewilligungspflichtig wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Errichtung der Kompostieranlage sei als eigenmächtige Neuerung anzusehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 18. September 2002 seien von der belangten Behörde missachtet worden. Aber auch die Schutzbestimmungen der Kompostieranlagenverordnung, auf die sich die belangte Behörde berufe, seien keineswegs eingehalten. Die mit 200 m normierten Mindestabstände zu Wohnobjekten und Brunnen sei grob missachtet worden, da der Hausbrunnen des Beschwerdeführers ca. 100 m von der Kompostieranlage entfernt liege. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 an die BH nicht mehr die Schließung der Anlage begehrt, sondern lediglich beantragt, die Wasserrechtsbehörde möge die gemäß § 138 WRG 1959 vorgesehenen Entscheidungen treffen. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Ermittlungsverfahren habe mit einem ordentlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nichts gemein. Es seien auch nicht die erforderlichen Sachverständigen beigezogen worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet. Darin führen sie aus, § 32 WRG sehe für eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vor. Dass die Herstellung von Kompost auf der Anlage der mitbeteiligten Partei ordnungsgemäß sei und den einschlägigen kompostiertechnischen Bestimmungen entspreche, sei bereits in mehreren Sachverständigengutachten festgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behördenaufsicht im Rahmen der Überwachung des O.ö. AWG und der Kompostieranlagenverordnung, deren Bestimmungen auf den Grundwasserschutz Bedacht nehmen, noch immer nicht ausreichen sollten, um nach dem natürlichen Lauf der Dinge nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser auszuschließen. Die mitbeteiligten Parteien kompostierten neben eigenem Stallmist Grasschnitt, Laub und geschreddertes Strauchmaterial aus Haushalten der Gemeinde Puchenau. Der daraus gewonnene Kompost diene ausschließlich zur Abdeckung des Düngebedarfes ihres nach biologischen Grundsätzen geführten Betriebes. Die positive Auswirkung der Kompostanwendung auf Bodengesundheit und Grundwasser sei durch viele Studien belegt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage. Die Beschwerde sei nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Akt des Verwaltungsgerichtshofes erliegende Beschwerdeausfertigung ist von einem Rechtsanwalt unterfertigt. Der von den mitbeteiligten Parteien behauptete Mangel haftet der Beschwerde daher nicht an.
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen und die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, für die eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999, 98/07/0106). In gleicher Weise kann die Herbeiführung eines mit dem WRG 1959 unvereinbaren und daher ebenfalls zu beseitigenden Zustandes, der wasserrechtlich überhaupt nicht bewilligungsfähig ist, als "eigenmächtige Neuerung" zu behandeln sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1989, 85/07/0059, u.a.).
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, 99/07/0007).
Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies gilt nach § 67 AVG auch für die Berufungsbehörde.
Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Meinung, die von den mitbeteiligten Parteien im Zusammenhang mit ihrer Kompostierungsanlage gesetzten Maßnahmen bedürften keiner wasserrechtlichen Bewilligung, weshalb auch eine Anwendung des § 138 WRG 1959 nicht in Frage komme; sie verweist dazu auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, ohne dessen Ergebnisse näher darzustellen.
Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Annahme, die Kompostieranlage der mitbeteiligten Parteien bedürfe keiner wasserrechtlichen Bewilligung, auf Aussagen von Sachverständigen, die dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht wurden. Schon aus diesem Grund reicht der bloße Hinweis auf diese Sachverständigengutachten nicht für eine ordnungsgemäße Begründung des angefochtenen Bescheides aus. Der erstinstanzliche Bescheid enthält auch nichts anderes als den Hinweis darauf, dass die Sachverständigen die Auffassung geäußert hätten, durch die Kompostieranlage komme es zu keiner nachteiligen Beeinflussung von Grundwasser.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht daher nicht dem § 60 AVG.
Betrachtet man aber die von den Sachverständigen bei den beiden Überprüfungen abgegeben Gutachten näher, so zeigt sich, dass die Auffassung der belangten Behörde, es liege kein dem § 138 WRG 1959 zu unterstellender Sachverhalt vor, in diesen Gutachten auch keine Grundlage findet.
So wurde in der Niederschrift vom 5. November 2002 festgehalten, dass im Endbereich zwischen Asphaltwulst und Rigol auf ca. 2 m bereits Setzungen stattgefunden haben, sodass nach den Angaben des Sachverständigen in diesem Bereich eine Grundwassergefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Mangel wurde auch bei der Überprüfung am 29. November 2002 festgestellt. Darin liegt ein dem WRG 1959 zuwiderlaufender, von § 138 WRG 1959 erfasster Sachverhalt.
Dass die Sachverständigen Vorschläge für die Abstellung der Missstände gemacht haben und dass sie betont haben, bei Einhaltung der Kompostieranlagenverordnung bestehe keine Gefahr für das Grundwasser, ist für die Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 ohne Bedeutung.
Weiters wurde von den Amtssachverständigen bei der Überprüfung am 29. November 2002 festgestellt, dass das Sickerwassersammelbecken "am heutigen Tag" fast zur Gänze geleert war und "somit" genügend Speicherkapazität für plötzlich auftretende Starkregenereignisse aufwies. Daraus scheint zu folgen, dass das Becken zu gering dimensioniert ist und nur bei ständiger gänzlicher Entleerung ein Überlaufen und damit eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen ist. Auch das liefe dem § 138 WRG 1959 zuwider. Ähnliches gilt für die Notwendigkeit, die Kompostmieten mittels Kompostvlies abzudecken. Es genügt nicht, dass der Inhaber einer Anlage erklärt, er werde diese Maßnahme vornehmen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides vermag daher die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung nicht zu tragen.
Wie die Erstbehörde aber zutreffend in ihrem Bescheid ausgeführt hat, ist mit 2. November 2002 das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002) in Kraft getreten, welches teilweise die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde verdrängt.
§ 77 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:
"(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
1. Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß § 24;
2. Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß § 25;
3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen;
4. Verfahren gemäß den §§ 32 und 45b Abs. 3 AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer."
Nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
§ 37 Abs. 2 leg. cit. enthält einen Katalog von Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht.
Der mit "Behandlungsauftrag" überschriebene § 73 AWG 2002 lautet auszugsweise:
"§ 73. (1)
1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder
3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.
...
(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. ...
(7) Zuständige Behörde erster Instanz: Für Behandlungsaufträge ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. ..."
Unzutreffend ist die von der BH angegebene Begründung, auf die Anlage der mitbeteiligten Parteien finde deswegen nur das AWG 2002 und nicht (mehr) § 138 WRG 1959 Anwendung, weil eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage nicht erforderlich sei und die Anlage daher nach § 77 Abs. 2 AWG 2002 als bewilligt gelte. Wie gezeigt wurde, haben die Behörden beider Rechtsstufen für ihre Auffassung, die Anlage der mitbeteiligten Parteien bedürfe keiner wasserrechtlichen Bewilligung, keine tragfähige Begründung gegeben.
Ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 6 AWG 2002 für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 im Beschwerdefall vorliegen, kann nicht beurteilt werden, da hiezu ausreichende Sachverhaltsfeststellungen fehlen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob auf den Beschwerdefall § 73 AWG 2002 Anwendung findet und deshalb § 138 WRG 1959 nicht mehr zum Tragen kommt. Hiebei wird sie sich insbesondere auch mit den Übergangsbestimmungen des § 77 Abs. 2 und 3 Z. 3 AWG 2002 auseinanderzusetzen haben.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070031.X00Im RIS seit
10.11.2003