Norm
JN §28Rechtssatz
Auch für die bei Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bereits vorausgesetzte inländische Jurisdiktion gilt die Grundregel, daß der Kläger dem Beklagten an dessen (Wohnsitz) Sitz zu folgen habe. Das Prozeßkostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht zu Lasten des Klägers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046216Dokumentnummer
JJR_19860701_OGH0002_0060ND00507_8600000_001