RS OGH 1986/7/1 6Nd507/86

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Veröffentlicht am 01.07.1986
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Norm

JN §28

Rechtssatz

Auch für die bei Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bereits vorausgesetzte inländische Jurisdiktion gilt die Grundregel, daß der Kläger dem Beklagten an dessen (Wohnsitz) Sitz zu folgen habe. Das Prozeßkostenargument stellt sich bei Distanzprozessen für beide Parteien jeweils mit umgekehrten Vorzeichen und geht zu Lasten des Klägers.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 507/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 6 Nd 507/86
    Veröff: RdW 1986,308 = PH 1988,29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046216

Dokumentnummer

JJR_19860701_OGH0002_0060ND00507_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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