Norm
ZPO §50Rechtssatz
Ist keine der Revisionen erfolgreich, gebühren beiden Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen und im Ergebnis der insgesamt obsiegenden Partei der Differenzbetrag. Bemessungsgrundlage ist dabei jeweils der Streitwert der gegnerischen Revision.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035886Dokumentnummer
JJR_19860701_OGH0002_0140OB00101_8600000_001