Norm
AZG §26Rechtssatz
Der nach § 26 AZG den Arbeitgeber treffenden öffentlich - rechtlichen Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden ist auch dann entsprochen, wenn die notwendigen Angaben aus anderen Unterlagen ersichtlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012