Gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen - ein Rechtsmittel an den OGH nicht vorgesehen.
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz im Verfahren über eine bedingte Entlassung ist ein weiterer Rechtszug (an den OGH) im Gesetz nicht vorgesehen. (T5)