RS OGH 1986/7/2 3Ob37/86

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Norm

EO §65 B
EO §307 Abs1

Rechtssatz

Ein Dritter, dem als betreibendem Gläubiger in einem Exekutionsverfahren die Pfändung und Überweisung einer Forderung bewilligt wurde, ist nicht Beteiligter in einem von einem anderen betreibenden Gläubiger betriebenen Exekutionsverfahren, in welchem zu einem früheren Zeitpunkt die Pfändung und Überweisung derselben Forderung zugunsten dieses anderen betreibenden Gläubigers bewilligt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002194

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0030OB00037_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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