Norm
EO §353 IARechtssatz
Wenn die für die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorzunehmenden Maßnahmen auf dem Grundstück eines Dritten stattfinden sollen, würde die Vornahme der Wiederherstellungsarbeiten durch die verpflichteten Parteien bzw. durch die an deren Stelle ermächtigte betreibende Partei dann nicht hindern, wenn dieser Dritte diese Handlungen infolge der betreibenden Partei zustehenden Dienstbarkeit dulden müßte. Sonst muß dieser Dritte aber in der Regel, wenn der Dienstbarkeitsvertrag nicht weitere Rechte enthalten sollte, nur die unbedingt nötigen Wiederherstellungsarbeiten dulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012