Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der A KEG in G, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Oktober 2002, Zl. FA 13A- 38.00 272-02/8, betreffend einen Auftrag nach § 32 AWG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 suchte die Beschwerdeführerin, die einen Handel mit Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör betreibt, um eine Betriebsanlagengenehmigung für einen Autoabstellplatz auf der Liegenschaft P-Gasse 18 in G, an.
Diesem Antrag war (u.a.) eine Betriebsbeschreibung beigelegt, in der unter dem Titel "Beschreibung der Arbeitsvorgänge" ausgeführt wurde, dass die Tätigkeit des Betriebes den Handel mit Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör (Reifen) umfasse, wobei der Schwerpunkt auf dem Ersatzteilhandel mit neuen und gebrauchten Ersatzteilen und Zubehör liege. Zu diesem Zweck würden Gebrauchtwagen, hauptsächlich der Marke BMW, angekauft und ausgeschlachtet. Das Ausschlachten und die Lagerung der ausgebauten Teile finde im Objekt A-Gasse 30a statt, die Autos selbst würden in der P-Gasse 18 abgestellt.
Aus Anlass dieses Genehmigungsantrags beraumte das Magistratische Gewerbeamt der Stadt G mit Kundmachung vom 30. Jänner 2002 die Durchführung eines Lokalaugenscheins für den 20. Februar 2002 an.
Zwischenzeitlich wurde über Anregung des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) eine polizeiliche Erhebung bei der Liegenschaft P-Gasse 18 durchgeführt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 übermittelte der LH dem Magistratischen Gewerbeamt der Stadt G diesen Erhebungsbericht und beantragte gleichzeitig, ein Verfahren gemäß § 32 AWG hinsichtlich der Entfernung von Autowracks einzuleiten.
Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2002 geht hervor, dass nach den Feststellungen des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen am geplanten Betriebsareal ca. 90 zum Großteil nicht betriebsdichte Autowracks abgestellt seien. Das Betriebsareal weise keine ausreichend flüssigkeitsundurchlässige Oberfläche auf und die anfallenden Oberflächenwässer würden auch nicht über einen Ölabscheider geführt. Daher sei eine Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen und es müsse die sofortige Entfernung sämtlicher nicht betriebsdichter Fahrzeuge (Altautos) gefordert werden. Dem Protokoll war eine umfassende Fotodokumentation über die am gegenständlichen Areal abgestellten Altfahrzeuge angeschlossen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt G vom 11. März 2002 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 3 der Festsetzungsverordnung 1997 der Auftrag erteilt, die am Standort P-Gasse 18, Grundstück Nr. 1448/1, 1448/2 und 1448/3, KG Nr. 63104, KG L, abgelagerten gefährlichen Abfälle - Autowracks - unverzüglich zu entfernen und der Behörde über die ordnungsgemäße Entsorgung Nachweise in Form von Begleitscheinen eines nach § 15 AWG befugten Entsorgungsunternehmens vorzulegen.
Dies wurde damit begründet, dass sämtliche am gegenständlichen Areal befindlichen Autowracks im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden, die Autowracks bereits teilweise von Gestrüpp überwachsen seien und daher davon auszugehen gewesen sei, dass die Abstellung bereits über einen längeren Zeitraum andauere. Auf Grund des starken Bewuchses habe eine augenscheinliche Verunreinigung durch austretende Betriebsflüssigkeiten nicht festgestellt werden können.
Rechtlich wurde erwogen, dass auf Basis der vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen der Zustand der vorgefundenen Fahrzeuge nicht als neu zu bezeichnen und eine bestimmungsgemäße Verwendung als Kraftfahrzeug auszuschließen sei. Durch den festgestellten, mit Fotos dokumentierten Zustand der Fahrzeuge sei davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Instandsetzung nicht mehr durchgeführt werden könne. Somit könne ein Handel nur mehr über das Ausschlachten oder das Schreddern erfolgen. Auf Grund der unsachgemäßen Lagerung im Freien und des dadurch möglichen Austritts von Betriebsflüssigkeiten sei eindeutig die Gefahr einer Bodenverunreinigung gegeben. Weiters werde das Orts- und Landschaftsbild auf Grund der Lagerung in einem für die Öffentlichkeit einsehbaren Bereich erheblich beeinträchtigt. Zusammenfassend seien somit die gegenständlichen Fahrzeuge unter Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG als Abfall einzustufen. Abschließend wurde nach Aufzählung der in den Autowracks vorgefundenen Betriebsflüssigkeiten und deren Zuordnung zu Schlüsselnummern der Festsetzungsverordnung festgehalten, dass die vorgefundenen Fahrzeuge insgesamt als gefährlicher Abfall einzustufen seien.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte aus, die gegenständlichen Fahrzeuge seien keinesfalls als Wracks und damit als Abfall einzustufen, sondern würden vielmehr verkauft werden. Unter den abgestellten Fahrzeugen befänden sich auch erhaltungswürdige Oldtimer. Der gegenständliche Lagerplatz, welcher durchgehend asphaltiert sei, stelle ein "Zwischenverkaufslager" dar. Von einer nicht betriebsdichten Abstellfläche könne also nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe um eine Verwendungszweckänderung zur Nutzung des gegenständlichen Lagerplatzes als Autoabstellplatz angesucht, es sei ihr diesbezüglich keine negative bescheidmäßige Erledigung zugegangen. Soweit die Behörde erster Instanz feststelle, dass keine augenscheinliche Verunreinigung durch austretende Betriebsflüssigkeiten vorgefunden worden sei, so begründe auch diese Tatsache nicht Maßnahmen gemäß § 32 AWG, da seitens des Amtssachverständigen weder eine Gefährdung noch eine tatsächliche Verunreinigung der Umwelt festgestellt worden sei. Weiters habe es die erstinstanzliche Behörde verabsäumt, einen Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach beizuziehen, welcher in der Lage gewesen wäre, zu beurteilen, ob die abgestellten Fahrzeuge Autowracks seien oder nicht, ob diese zum Verkauf als Ganzes geeignet seien oder in die Kategorie "erhaltungswürdige Pkw" fielen. Darüber hinaus beschäftige die Beschwerdeführerin drei Mitarbeiter; durch den angeordneten Behandlungsauftrag wäre die wirtschaftliche Existenz sowohl der Beschwerdeführerin als auch der beschäftigten Mitarbeiter aufs Äußerste gefährdet.
Die belangte Behörde führte daraufhin am 4. Juni 2002 einen Ortsaugenschein durch, dem ein abfalltechnischer, ein abfallwirtschaftlicher und ein Amtssachverständiger für den Ortsbildschutz beigezogen war. Nach dem Inhalt des den Ablauf des Ortsaugenscheines dokumentierenden Aktenvermerks prüften die Sachverständigen alle auf dem gegenständlichen Betriebsareal befindlichen einzelnen Altfahrzeuge in Hinblick auf deren Abfalleigenschaft und kündigten die Vorlage von schriftlichen Gutachten an.
Aus dem Gutachten des Sachverständigen für Ortsbildschutz vom 17. Juli 2002 geht hervor, dass keine gravierende Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbilds in diesem Bereich der Stadt habe festgestellt werden können.
Im Befund des abfalltechnischen Gutachtens vom 5. August 2002 wurden alle 49 vorgefundenen Altautos tabellarisch dargestellt. In der Tabelle wurde der Fahrzeugtyp, die Farbe und - soweit vorhanden - die Prüfplakette dargestellt und festgehalten, ob und welche gefährlichen Flüssigkeiten in den Autos enthalten waren; schließlich wurden den jeweils vorgefundenen Betriebsflüssigkeiten Schlüsselnummern nach der ÖNORM S 2100 zugeordnet. Zu den Betriebsflüssigkeiten wurde ausgeführt, die Aufzählung der gefährlichen Inhaltsstoffe sei nicht erschöpfend erfolgt, sondern es seien nur jene gefährlichen Inhaltsstoffe aufgezeigt worden, die ohne größeren Aufwand festzustellen gewesen wären. Es seien in jedem der vorgefundenen Fahrzeuge gefährliche Flüssigkeiten angetroffen worden.
In der Tabelle wurden den einzelnen Fahrzeugen auch Kommentare (wie etwa "ohne Motor", "Motor leckt", Stoßdämpfer defekt", "Motor offen", "ohne Motorhaube", "Wasser im Motor", "Ölwanne leckt", "Motor nur teilweise vorhanden") und Fotonummern aus der Foto-Dokumentation zugeordnet.
Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass es durch das Baujahr und den festgestellten Zustand der Fahrzeuge auszuschließen sei, diese als "neu" zu bezeichnen. Weiters sei bei jedem einzelnen Fahrzeug geprüft worden, ob es noch bestimmungsgemäß als Kraftfahrzeug verwendet werden könne. Diesbezüglich sei auf die Fahrfähigkeit der vorgefundenen Altfahrzeuge eingegangen worden. Bei 28 der 49 Autos habe die Fahrfähigkeit mit kurzer Begründung ausgeschlossen werden können. Bei 21 der Altfahrzeuge habe die Fahrfähigkeit nicht festgestellt werden können. Nach Ansicht des Sachverständigen seien aber auch jene Fahrzeuge als Abfall (gefährlicher Abfall) einzustufen, deren Fahrfähigkeit am Tag der Ortsverhandlung nicht habe nachgewiesen werden können, falls deren Fahrfähigkeit nicht gegeben sei.
Zur zulässigen Verwendung oder Verwertung der Fahrzeuge wurde ausgeführt, dass nach den vorliegenden Unterlagen (keine Angaben bezüglich einer genehmigten Werkstätte bzw. eines gewerblichen Fahrzeugabstellplatzes) eine zulässige Verwendung oder Verwertung der Fahrzeuge nicht zu erkennen sei.
Anschließend sei zu überprüfen gewesen, auf Grund welcher Kriterien nach § 1 Abs. 3 AWG die gegenständlichen Fahrzeuge als Abfall im öffentlichen Interesse einzustufen seien. Die Gesundheit des Menschen werde im gegenständlichen Fall durch Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in den beschädigten Fahrzeugen direkt gefährdet (z.B. Explosions- oder Brandgefahr); auf Grund der festgestellten unsachgemäßen Lagerung von Fahrzeugen auf ungeeignetem Boden im Freien könne die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Weiters sei eine Gefährdung des Grundwassers möglich. Zusammenfassend seien die gegenständlichen Fahrzeuge unter Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG unter Einbeziehung der Ausschließungskriterien nach § 2 Abs. 2 AWG als Abfall einzustufen (Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S 2001 (1997)).
Zur Einstufung der Fahrzeuge als gefährlicher Abfall sei die Festsetzungsverordnung 1997 und auch der Gesamterlass zum AWG und seinen Verordnungen heranzuziehen. Nach Anführung der nach der Festsetzungsverordnung 1997 als gefährlicher Abfall eingestuften Teile bzw. Flüssigkeiten (Kraftstoffe wie Benzin, Diesel, Motor-, Getriebe- und Differenzialöle, Schmier- und Hydrauliköle, Ölfilter, ölverunreinigte Luftfilter und Treibstofffilter, Bremsflüssigkeit, mit Frostschutzmittel beaufschlagte Kühlflüssigkeit, Starterbatterien, Kühlmittel für Klimaanlagen, PCB-haltige Kondensatoren, Flüssiggasanlagen, Airbag- und Gurtstrammer, Kältemittel und Kompressoröle für Kühlgeräte, brennbare Gase in Stahldruckflaschen) und der Nennung von weiteren in den Fahrzeugen enthaltenen gefährlichen Abfällen (Motor-, Getriebe- und Differenzialöle, Schmier- und Hydrauliköle, Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit und Starterbatterien - jeweils unter Zuordnung der entsprechenden Schlüsselnummer), fuhr der Sachverständige fort, da bereits eine derartige Flüssigkeit bzw. die sonstigen gefährlichen Bauteile zur Einstufung als gefährlicher Abfall ausreiche, seien die gegenständlichen Fahrzeuge somit als gefährlicher Abfall im Sinn des § 2 Abs. 7 AWG anzusehen. Somit könne aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die ordnungsgemäße Behandlung besonderer Umsicht und besonderer Vorkehrungen im Hinblick auf öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG) erfordere, und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weiter gehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedürfe, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 AWG erforderlich sei. Auf Grund des Gefährdungspotenziales der oben angeführten Teile und Stoffe seien die Mengen der einzelnen Komponenten dabei nicht wesentlich. Die gesamten Fahrzeuge seien der Schlüsselnummer 35203 der ÖNORM S 2001 (1997) zuzuordnen.
Da am Tage der Ortsverhandlung kein unmittelbarer Austritt von Betriebsflüssigkeiten habe festgestellt werden können, bestehe bezüglich der Altautos keine unmittelbare "Gefahr in Verzug". Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass nach den Schutzinteressen des AWG auch bereits das vorhandene hohe Umweltgefährdungspotenzial von Autos (nicht trockengelegt) ohne konkreten Austritt von Bremsflüssigkeiten für die Feststellung von Gefahr in Verzug ausreiche. Dies sei z.B. auch im gegenständlichen Fall gegeben, da die Lagerung auf einer teilweise unbefestigten, jedenfalls aber nicht flüssigkeitsdichten und mineralölbeständigen Fläche erfolge. Es werde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Betriebsgelände der Beschwerdeführerin als nicht geeignet zur Lagerung von Altkraftfahrzeugen einzustufen sei. Eine Eignung des Areals würde zumindest einen flüssigkeitsdichten und mineralölbeständigen Boden und die Ableitung der gesammelten Oberflächenwässer über einen Ölabscheider bedingen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Aus Anlass dessen wurde der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert:
"Gemäß § 32 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 3 der Festsetzungsverordnung 1997 wird der Beschwerdeführerin als Verpflichtete folgender Behandlungsauftrag erteilt:
Die am Standort P-Gasse 18, Grundstück Nr. 1448/1, 1448/2 und 1448/3, KG Nr. 63104, KG L, abgelagerten und nachstehend angeführten Autowracks, sind als gefährliche Abfälle unverzüglich zu entfernen und sind über die Entsorgung Nachweise in Form von Begleitscheinen im Sinne der Abfallnachweisverordnung gegenüber der Behörde zu erbringen."
Danach folgt eine - dem Gutachten des Amtssachverständigen entnommene - Liste aller zu entfernenden Fahrzeuge, die den Fahrzeugtyp, die Farbe und (soweit eruierbar) die Nummer der Prüfplakette enthält.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters das zukünftige Abstellen oder Ablagern von Altfahrzeugen unter den wie am Tag des Lokalaugenscheins festgestellten Bedingungen auf den genannten Grundstücken untersagt.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und insbesondere der wörtlichen Wiedergabe des abfalltechnischen Gutachtens und der Bestimmungen des § 66 Abs. 4 AVG und des § 32 Abs. 1 AWG hervor, dass - ausgehend vom Ermittlungsergebnis erster Rechtsstufe sowie dem Ortsaugenschein der belangten Behörde - dezidiert davon auszugehen sei, dass der objektive Abfallbegriff im Sinne des AWG gegeben sei und zwei öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG verletzt werden würden. Nach der schlüssigen Beurteilung der Sachverständigen sei erwiesen, dass durch die unsachgemäße Lagerung von Altfahrzeugen auf dem gegenständlichen Areal die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne und weiters eine Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen sei. Daneben könne durch bestehende Explosions- oder Brandgefahr die Gesundheit von Menschen gefährdet bzw. beeinträchtigt werden. Das öffentliche Interesse des Orts- und Landschaftsbilds im Sinn des § 1 Abs. 3 Z. 8 AWG sei hingegen nicht verletzt. Das Vorliegen der objektiven Abfalleigenschaft, in diesem Fall als gefährlicher Abfall, und die mögliche Beeinträchtigung von Schutzzielen dieses Gesetzes reiche zur Erlassung eines Auftrags im Sinn des § 32 AWG.
Das Berufungsvorbringen, wonach keine Abfalleigenschaft vorliege, gehe ins Leere und es könne schlüssig die objektive Abfalleigenschaft der gegenständlichen Altfahrzeuge nachgewiesen werden. Darüber hinaus könne die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden könne.
Der Beschwerdeführerin seien die Ergebnisse des Ortsaugenscheines vom 4. Juni 2002 (Gutachten) in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden und sie habe sich dazu nicht mehr geäußert. Im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG habe die belangte Behörde aus Anlass der Berufung den Spruch des Bescheides deshalb abgeändert, damit einerseits die konkret zum Zeitpunkt der Ortsverhandlung abgelagerten Altfahrzeuge erfasst würden und andererseits auch das zukünftige Ablagern unter den gegebenen Bedingungen nicht mehr möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach umfangreicher Darstellung des Sachverhalts wird unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausgeführt, obgleich der belangten Behörde bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin einen Autohandel betreibe, das gegenständliche Grundstück als Zwischenlager gepachtet und hinsichtlich desselben um eine Widmungsänderung (über Anraten der Gewerbebehörde) angesucht habe, habe sie in dieser von der Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahme rechtsirrig eine unzulässige Verwendung der Fahrzeuge erkannt. Auch wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann geboten sein könne, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden könne, so müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass die Zwischenlagerung von ausschließlich für den Verkauf bestimmten Altfahrzeugen eine wesentliche Säule der gewerblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei, und bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes jedenfalls die Ausschließungskriterien nach § 2 Abs. 2 AWG zu Grunde zu legen seien. Dies auch unter Bedachtnahme auf das seitens der Gewerbebehörde noch keiner Erledigung zugeführte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren.
In richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts hätte der Behandlungsauftrag ausschließlich dahingehend lauten dürfen, dass der Beschwerdeführerin aufgetragen werde, die am Zwischenlager abgestellten Fahrzeuge unverzüglich und ordnungsgemäß trocken zu legen; damit würden die einzigen von der belangten Behörde aufgezeigten Gefährdungskriterien beseitigt werden. Die belangte Behörde hätte jedoch nicht überschießend der Beschwerdeführerin die gänzliche Entfernung der Fahrzeuge auftragen dürfen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das AWG noch in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2002 anzuwenden.
Die mit "Behandlungsaufträge" überschriebene Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 151/1998, hat folgenden Wortlaut:
"§ 32. (1) Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."
Gemäß § 17 Abs. 1 AWG 1990 sind gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls (u.a.) die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können (Z. 1), die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (Z. 3), Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können (Z. 4) oder Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können (Z. 8).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG sind Abfälle im Sinn dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) geboten ist (objektiver Abfallbegriff). Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach § 2 Abs. 2 AWG ist eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinn dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,
"1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder
3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird."
Nach § 2 Abs. 5 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten.
Dem angefochtenen Bescheid ist die Ansicht der belangten Behörde zu entnehmen, die vom Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG erfassten Autowracks stellten gefährlichen Abfall dar. Dieser Qualifikation tritt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Fehlen der Abfalleigenschaft entgegen und begründet dies mit dem Vorbringen, die auf dem Lagerplatz des Beschwerdeführers abgestellten Autowracks seien dort nur zum Weiterverkauf zwischengelagert worden.
Die auf Grundlage des oben wiedergegebenen § 2 Abs. 5 AWG ergangene Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 1997/227 in der Fassung BGBl. II Nr. 178/2000, bezeichnet im § 3 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".
Im vorliegenden Fall geht aus dem - diesbezüglich von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Gutachten des abfalltechnischen Sachverständigen hervor, dass jedes der vom Auftrag erfassten 49 Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen enthält, somit als gefährlicher Abfall nach der Festsetzungsverordnung anzusehen ist. Darauf, dass der Umstand, dass in Autowracks solche Inhaltsstoffe enthalten sind, auch nach der Lebenserfahrung nahe liegt, brauchte sich die belangte Behörde angesichts der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse gar nicht zu stützen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1999, Zl. 99/07/0002, und zuletzt vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, 0138).
Es schadet auch nicht, dass bei einigen Fahrzeugen die Fahrbereitschaft nicht feststellbar gewesen ist. Selbst wenn es sich um betriebsbereite bzw. um mit geringem Aufwand betriebsbereit zu machende Fahrzeug handelte, würde gerade dies die Schlüssigkeit der von der Behörde getroffenen Beweiswürdigung aufzeigen, setzt doch die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge regelmäßig das Vorhandensein von Betriebsflüssigkeit und Starterbatterien voraus (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Lagerung - auch eine von der Beschwerdeführerin angesprochene "Zwischenlagerung" - von Fahrzeugswracks mit Betriebsmitteln auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin, und zwar auf nicht flüssigkeitsdichtem Boden, wodurch die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, auch keine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG dar (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2001, Zl. 2000/07/0217).
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann aber gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz AWG auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt, etwa durch Verkauf, erzielt werden kann.
Der Qualifikation der Autowracks als gefährlicher Abfall begegnet daher keinen Bedenken.
Die Möglichkeit der Erteilung eines Auftrages nach § 32 Abs. 1 AWG kommt in drei Alternativtatbeständen dieser Bestimmung zum Ausdruck. Die belangte Behörde hatte offenbar im gegenständlichen Fall den zweiten Alternativtatbestand im Auge, der dann verwirklich ist, wenn "andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle entweder nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden."
Nach § 17 Abs. 1 AWG sind gefährliche Abfälle jedenfalls so zu lagern, dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Wie bereits oben dargelegt, sind in den Fahrzeugwracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus besteht. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Autowracks auf einer "teilweise unbefestigten, jedenfalls aber nicht flüssigkeitsdichten und mineralölbeständigen Fläche" abgestellt waren, wie nach den unbestrittenen Feststellungen der Amtssachverständigen in erster und zweiter Instanz festgestellt worden war, unterstreicht die Richtigkeit der Beurteilung der Gefahrensituation.
Im Übrigen ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG) der tatsächliche Austritt der oben genannten gefährlichen Anteile oder Inhaltsstoffe aus den Autowracks nicht erforderlich, vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0079, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155). Hiebei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Verfahren nach der GewO anhängig, aber noch nicht abgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall widerspricht die Lagerung gefährlichen Abfalls der Bestimmung des § 17 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 AWG und verwirklicht somit den zweiten Alternativtatbestand zur Erlassung eines Auftrags nach § 32 Abs. 1 AWG.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass in Ansehung der Fahrzeugwracks gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen war, begegnet daher keinen Bedenken.
Erstmals in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, der Behandlungsauftrag nach § 32 AWG hätte nur dahingehend lauten dürfen, das der Beschwerdeführerin die Trockenlegung der Autowracks aufgetragen werde; damit würden die von der belangten Behörde aufgezeigten Gefährdungskriterien beseitigt werden, ohne dass der Beschwerdeführerin "überschießend" die gänzliche Entfernung der Fahrzeuge aufzutragen wäre.
§ 32 AWG spricht von "entsprechenden Maßnahmen", die dem Verpflichteten aufzutragen sind. Dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Maßnahme der Beseitigung der Autowracks eine geeignete Maßnahme nach § 32 AWG darstellt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Es mag zutreffen, dass auch andere Maßnahmen, wie z.B. die Trockenlegung der Fahrzeuge, "entsprechende Maßnahmen" nach § 32 AWG sein können.
Es kann hier aber dahin stehen, ob die belangte Behörde für den Fall eines solchen Vorbringens während des Verwaltungsverfahrens zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Maßnahme unter dem Aspekt der Vorschreibung des jeweils gelindesten Mittels verpflichtet wäre, weil die Beschwerdeführerin ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren gar nicht erstattet hat. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht geltend machte, dass und aus welchem Grund ein Auftrag der von ihr angesprochenen Art eine geringere finanzielle Belastung für sie darstellte. Angesichts der Vielzahl der Autowracks, ihres dokumentierten Zustandes und der mit einer Trockenlegung einhergehenden Sicherungsmaßnahmen wegen des nicht flüssigkeitsdichten Untergrundes ist dies auch keineswegs offenkundig.
Soweit schließlich von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, durch die Ausführung des Auftrags wäre ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet, so ist ihr nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entgegnen, dass Behandlungsaufträge nach § 32 Abs. 1 AWG unabhängig von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verpflichteten zu ergehen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0071, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2003
Schlagworte
Beweismittel Augenschein Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070162.X00Im RIS seit
11.11.2003