Norm
StGB §32Rechtssatz
Bei der Gewichtung der Strafzumessungsschuld des Rechtsbrechers darf die Schuld nicht darnach beurteilt werden, ob es sich beim Straftäter um einen sozial höherstehenden oder einen sozial niederstehenden, einen, bislang sozial integrierten oder nicht sozial integrieren, einen verheirateten oder einen ledigen Menschen handelt; die Berücksichtigung derartiger Unterschiede liefe letztlich auf eine Klassenjustiz hinaus, für welche in der geltendem Strafrechtsordnung kein Raum ist (Der Angeklagte hatte als mildernd eine besondere Strafempfindlichkeit im Hinblick auf seine bisherige berufliche und soziale Stellung, den mit der Verurteilung verbundenen Verlust seiner Pensionsansprüche und das besondere Verhältnis zu seiner Ehefrau reklamiert).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090760Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_005