Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Der Ausschluß der Öffentlichkeit ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt, wenn im Zuge der Einvernahme eines Zeugen Umstände zur Sprache kommen konnten, welche einerseits die verwaltungsinterne Tätigkeit der Finanzbehörden zum Gegenstand haben und andererseits ihrer Art nach der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten (ohne daß solche der amtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen geradezu den Charakter eines Staatsgeheimnisses haben müßten; - der Zeuge war nur für den Fall, daß während seiner Aussage die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, von seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden worden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097780Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_011