RS OGH 1986/7/2 9Os76/85, 12Os64/04, 14Os89/07f, 12Os56/20g, 13Os85/20d

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Norm

StPO §323

Rechtssatz

Eine Teilnahme der Parteien an der nach § 323 StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100699

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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