Norm
StPO §323Rechtssatz
Eine Teilnahme der Parteien an der nach § 323 StPO vorzunehmenden Rechtsbelehrung und anschließenden Besprechung der einzelnen Fragen ist nach den Intentionen des Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100699Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021