Norm
StPO §310 Abs3Rechtssatz
Die Nichtigkeitssanktion des § 310 Abs 3 bezieht sich (ebenso wie jene des § 310 Abs 1 zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100429Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_012