TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/16 2001/03/0252

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des NT in W, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Juni 2001, Zl. uvs-2000/8/082- 8, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde

der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe

     "als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem

Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... (D) und

Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ... (D), am 8.7.2000

von Italien kommend eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich nach Deutschland durchgeführt und dabei weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt, wie anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle Schönberg, am 8.7.2000 um 09.55 Uhr, an der Hauptmautstelle Schönberg i. St. auf der A 12 Inntalautobahn bei km 10,8, im Gemeindegebiet von Schönberg i. St. festgestellt wurde. Durch das elektronische Abbuchungsgerät ECO-TAG erfolgte keine Abbuchung von Öko-Punkten, weil der im LKW angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen war."

Der Beschwerdeführer hat dadurch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609/2000 verletzt; über ihn wurde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 und Abs. 2 zweiter Satz GütbefG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 17/1998 eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (EUR 1.453,46) (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer geeignete Nachweisunterlagen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 (betreffend die vollständige Absetzung der Ladung - wie behauptet - in Österreich) nicht mitgeführt habe. Zum einen weise der Frachtbrief mit der Ladebezeichnung "Sammelgut" als Absender diverse Firmen in Mailand und als Empfänger die Transportgesellschaft M. und G. in Radfeld (Österreich) aus, zum andern enthielten jedoch die ebenfalls der Anzeige angeschlossenen 3 Frachtbriefe mit detaillierter Bezeichnung der jeweiligen Ladegüter im Einzelnen Empfänger in Berlin bzw. in Nauen (Deutschland). Dazu komme, dass der Sammelfrachtbrief das gesamte Gewicht der Ladung mit 13.251 kg, sohin um genau 1.169,60 kg mehr an Ladegut ausweise, als die Summe der 3 einzelnen Frachtbriefe ergebe. Es lägen daher keine geeigneten Nachweisunterlagen über die vom Beschwerdeführer behauptete Art der Beförderung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 lit. d dieses Protokolles Nr. 9 ist unter einem "Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden, zu verstehen.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission und der (am 11. April 2000 in Kraft getretenen) Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist."

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der angeführten Verordnungen lautet:

"Eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt oder aufnimmt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ist ungeachtet der Strecke, über die die Einreise des Fahrzeuges nach Österreich oder die Ausreise erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit."

Soweit sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde wendet, es sei ihm in seiner Eigenschaft als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden, Normadressat des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnungen Nr. 1524/1996 und Nr. 609/2000 sei allerdings der Fahrer eines Lastkraftwagens, ist ihm entgegen zu halten, dass unter "Lastkraftwagen" gemäß Art. 1 lit. d des bereits angeführten Protokolls Nr. 9 auch Sattelzugfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t verstanden werden.

Überdies rügt der Beschwerdeführer, ihm werde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeworfen, weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular noch eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt zu haben, gleichzeitig werde aber darauf verwiesen, der mitgeführte Ecotag sei unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen. Die belangte Behörde gehe sohin offensichtlich von einer Nichterfüllung beider Verhaltensalternativen des Art. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 aus, ohne dies entsprechend darzustellen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei daher schon tatbildmäßig nicht gegeben.

Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Im Beschwerdefall war der im Fahrzeug eingebaute Umweltdatenträger - wie schon ausgeführt - auf "ökopunktebefreite Fahrt" gestellt und wurde somit nicht "benutzt". "Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt", kommt Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hätte daher - weil die Tatbestände der lit. c und d des Art. 1 Abs. 1 der angeführten Verordnung nicht gegeben waren - gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Ökokarte mitzuführen gehabt, auf der die erforderliche Anzahl von Ökopunkten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung aufzukleben und zu entwerten gewesen wären. So gesehen ist die Anführung der genannten Bestimmungen der Verordnung als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z. 2 VStG nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0089).

Die belangte Behörde habe nach Meinung des Beschwerdeführers übersehen, dass die Tatbestandsmäßigkeit des Art. 1 Abs. 1 voraussetze, dass die Vorlage entsprechender Unterlagen zur Prüfung von den Aufsichtsbehörden verlangt werde. Dem gegenständlichen Akt lasse sich ein solches Verlangen nicht entnehmen. Es fehle auch die Feststellung, welche Unterlagen der Beschwerdeführer mit sich geführt habe. Die Ausnahmebestimmung des Art. 14 der angeführten Verordnung sei nämlich bereits dann gegeben, wenn entsprechende Nachweisunterlagen mitgeführt würden, unabhängig davon, ob sie vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe einen Frachtbrief mit der Ladebezeichnung "Sammelgut" mitgehabt, der als Absender diverse Firmen in Mailand und als Empfänger die Transportgesellschaft M. und G. in Radfeld ausgewiesen habe. Weiters habe er drei Einzelfrachtbriefe mit gehabt, wobei hier Empfänger in Berlin bzw. in Nauen genannt gewesen seien. Es entspreche den transportrechtlichen Vorschriften, dass die Frachtbriefe mit dem Ladegut die ganze Transportdauer mitzuführen seien, wodurch ohne weiteres einsichtig sei, dass selbst wenn die Umladung notwendig werde, Einzelfrachtbriefe mit dem Beladeort und dem letztlich vorgesehenen Entladeort erstellt würden. Der Beschwerdeführer selbst habe darüber hinaus als Nachweis für die beabsichtigte Entladung in Radfeld einen entsprechenden Sammelfrachtbrief erstellt, womit er die Nachweispflicht jedenfalls erfüllt habe.

Auch mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der oben angeführten Fassung ist eine Fahrt dann ökopunktbefreit, wenn mit dem Fahrzeug die vollständige Ladung in Österreich abgesetzt oder aufgenommen wird und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen darüber mitgeführt werden. Im Hinblick auf die Diskrepanz betreffend die Gewichtsangabe zwischen dem vorgelegten Frachtbrief mit der Bezeichnung "Sammelgut", in dem die von dem Papier erfassten Güter im Einzelnen nicht angeführt sind, und den drei weiteren Einzelfrachtbriefen mit genauer Angabe der vom Frachtbrief erfassten Waren, kann es nicht als unschlüssig qualifiziert werden, dass nach Auffassung der belangten Behörde keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis dafür mitgeführt wurden, dass die verfahrensgegenständliche Ladung vollständig in Österreich abgesetzt wurde. In der Beschwerde werden auch keinerlei Gründe ins Treffen geführt, die die aufgezeigte Diskrepanz im Hinblick auf das Gewicht des Ladegutes aufgeklärt hätten.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet habe, warum sie davon ausgehe, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung treffe. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht, dass er davon ausgehen habe können, für ihn bestünde keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten, da er die Weisung gehabt habe, das von ihm transportierte Ladegut nur bis Radfeld zu transportieren, wo es zur Gänze entladen hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer konnte daher von seinem subjektiven Standpunkt zu Recht von einer ökopunktebefreiten bilateralen Fahrt ausgehen. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Beschwerdeführer den Auftrag gehabt habe, das gegenständliche Ladegut nur bis Radfeld zu transportieren, wo es zur Gänze entladen, eingelagert und in der Folge auf ein anderes Fahrzeug geladen und nach Deutschland transportiert hätte werden sollen. Andernfalls wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder tatbildmäßig gegeben noch diesem subjektiv vorwerfbar sei.

Dem Beschwerdeführer muss dazu entgegen gehalten werden, dass er als Lenker eines Lastkraftwagens, sofern die Ökopunktebefreiung gemäß Art. 14 der angeführten Verordnungen in Anspruch genommen werden soll, dafür Sorge tragen muss, dass er geeignete Nachweisunterlagen im Sinne dieser Bestimmung mitführt. Warum ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch wird es in der Beschwerde dargelegt. Lagen aber keine geeigneten Nachweisunterlagen vor, waren die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang für erforderlich erachteten Feststellungen betreffend die vollständige Entladung in Österreich im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht von Bedeutung.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers erfülle der Spruch des angefochtenen Bescheides § 44a VStG nicht, er sei nicht ausreichend konkretisiert, er sei aber auch falsch, da nach der Anzeige die Kontrolle um 09.55 Uhr durchgeführt worden sei, die Überprüfung nach dem Kontrollzertifikat allerdings um 11.01 Uhr stattgefunden habe.

Damit zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, S. 756, die zu § 44a VStG bei E. 15 zitierte hg. Judikatur). Diesen Anforderungen entspricht der verfahrensgegenständliche Spruch, der Beschwerdeführer begründet auch nicht näher, warum dieser Spruch das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht einhalte. Was die behauptete Unrichtigkeit der Tatzeitangabe angeht, genügt es darauf hinzuweisen, dass in dem ins Treffen geführten Kontrollzertifikat als letztes Kommunikationsdatum (mit dem verfahrensgegenständlichen Ecotag) 9:35:50 angegeben war und lediglich als Ausgabedatum des Kontrollzertifikates 11.01 Uhr anführt wurde. Aus diesem Kontrollzertifikat ist somit zum Zeitpunkt der Überprüfung nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer führt schließlich ins Treffen, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie den Beweisanträgen auf Einvernahme des Zeugen W.S. und des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei. Hätte sie die beantragten Beweismittel aufgenommen, wäre sie zwangsläufig zu dem Schluss gekommen, die Verwaltungsübertretung sei dem Beschwerdeführer mangels Sorgfaltverstoß nicht vorwerfbar.

Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieser allfälligen Verfahrensmängel nicht dartut, indem er nicht darlegt, warum diese Einvernahmen zur Beurteilung des Vorliegens geeigneter Nachweisunterlagen etwas beitragen hätten können. Beide Einvernahmen wurden in der Berufung dazu beantragt, dass keine Transitfahrt vorlag. Maßgebliches Beurteilungskriterium im vorliegenden Fall war aber nicht, dass eine bzw. keine Transitfahrt vorlag, sondern dass keine geeigneten Unterlagen dafür mitgeführt worden waren, dass von einer ökopunktebefreiten Fahrt im Sinne des Art. 14 der angeführten EG-Verordnungen auszugehen war.

Im Übrigen liegt jedoch eine - vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende - inhaltliche Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/2001 u. a., kundgemacht am 8. Februar 2002 im BGBl. I Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof nämlich fest, dass die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Z. 8 bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden. Es ist somit eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2001/03/0059).

Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2003

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030252.X00

Im RIS seit

20.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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